Arbeitslosengeld Rechner für ALG 1
ALG I in Deutschland: Tagessatz aus dem Brutto, Anspruchsdauer nach Alter, Sperrzeit, Abfindung, Urlaubsabgeltung und Nebeneinkommen, Werte 2026.
Arbeitslosengeld I beträgt 60 % des Leistungsentgelts, mit Kind 67 %. Das Leistungsentgelt ist ein pauschales Netto: Bruttolohn je Kalendertag minus 20 % Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. Aus 3.500 € brutto in Steuerklasse I werden so 47,23 € am Tag, 1.416,90 € im vollen Monat. Gezahlt wird je nach Versicherungszeit und Alter 6 bis 24 Monate.
Fiktiv, wenn in zwei Jahren weniger als 150 Tage mit Lohn liegen, etwa nach Elternzeit oder langem Krankengeld.
Durchschnitt der letzten 12 Monate mit Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, ohne Urlaubsabgeltung und Abfindung. Je Monat zählen höchstens 8.450 €.
In den letzten 5 Jahren, auch Zeiten mit Krankengeld oder Kindererziehung bis zum dritten Geburtstag.
Urlaub, den der Arbeitgeber beim Ausscheiden auszahlt. Halbe Tage sind möglich.
Nach Steuern, Beiträgen und Werbungskosten, bei weniger als 15 Stunden pro Woche.
ALG für einen vollen Monat
1.416,90 €
- Anspruch
- Anspruch besteht
- ALG am Tag
- 47,23 €
- Anspruchsdauer
- 1 Jahr
- Erster Tag mit Zahlung
- 1. November 2026
- Letzter Tag mit Zahlung
- 31. Oktober 2027
- Summe über die Dauer
- 17.002,80 €
- Bemessungsentgelt am Tag
- 115,07 €
- Sozialversicherungspauschale
- 23,01 €
- Lohnsteuer am Tag
- 13,34 €
- Solidaritätszuschlag am Tag
- 0,00 €
- Leistungsentgelt am Tag
- 78,72 €
- Leistungssatz
- 60 %
- Steuer
- Steuerfrei, mit Progressionsvorbehalt
- Berechnung
- Schätzung, Lohnsteuer nach Programmablaufplan
Eine Schätzung zur Information, keine Finanz- oder Rechtsberatung. Haftungsausschluss
- Erstellt und an den Quellen geprüft von Muhammad Abdullah Awais
- Zahlen geprüft am
- 8 Quellen
- Methodik
Der Arbeitslosengeld Rechner schätzt das ALG I nach dem SGB III für Deutschland, mit den Rechengrößen 2026, Stand 7. Oktober 2026. Er zeigt den Tagessatz aus dem Bruttolohn, die Anspruchsdauer, den ersten Zahltag nach Sperrzeit oder Ruhen und den angerechneten Teil eines Nebeneinkommens.
Höhe: 60 % oder 67 % vom Leistungsentgelt
Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist die Versicherungsleistung, die die Agentur für Arbeit nach dem Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zahlt. Seine Höhe richtet sich nicht nach dem tatsächlichen Nettolohn, sondern nach dem Leistungsentgelt, einem pauschalierten Netto aus dem Bruttolohn des letzten Jahres (§ 153 SGB III). Davon gibt es 60 %, den allgemeinen Leistungssatz, oder mit mindestens einem Kind 67 %, den erhöhten Leistungssatz. Ein Beispiel: 3.500 € brutto im Monat in Steuerklasse I ohne Kind ergeben ein Bemessungsentgelt von 115,07 € am Tag. Nach den pauschalen Abzügen bleiben 78,72 € Leistungsentgelt, davon 60 % sind 47,23 € am Tag. Ein voller Kalendermonat zählt 30 Tage, das ergibt 1.416,90 €; mit Kind wären es 1.582,20 €. Überwiesen wird der Betrag ohne weitere Abzüge, monatlich im Nachhinein.
Als Kind zählt ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes, auch eines der Person, mit der man verheiratet oder verpartnert ist und nicht dauernd getrennt lebt. Wie viele Kinder es sind, ändert den Satz nicht (Merkblatt für Arbeitslose).
Arbeitslosengeld berechnen: vom Brutto zum Tagessatz
Die Agentur für Arbeit rechnet das ALG I für jeden Kalendertag, in fünf Schritten vom Bruttolohn zum Leistungssatz (§ 153 SGB III).
- Bemessungsrahmen: das Jahr bis zum letzten Tag der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die darin abgerechneten Lohnmonate bilden den Bemessungszeitraum.
- Bemessungsentgelt: das beitragspflichtige Brutto dieser Monate je Kalendertag, jeder Monat höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 € (Rechengrößen der Sozialversicherung 2026).
- Sozialversicherungspauschale: 20 % des Bemessungsentgelts.
- Lohnsteuer und Soli: nach der Steuerklasse, die zu Beginn des Anspruchsjahres eingetragen war.
- Leistungssatz: 60 % oder 67 % des verbleibenden Leistungsentgelts, je Kalendertag.
Eine Leistungsentgeltverordnung gibt es nicht mehr. Die Lohnsteuer folgt dem Programmablaufplan, mit dem das Bundesfinanzministerium die Lohnsteuertabellen bekannt gibt (Fachliche Weisungen zu § 153 SGB III). Die Vorsorgepauschale zählt dabei mit dem ermäßigten Krankenkassensatz von 14 %, dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % und 3,6 % Pflege ohne Kinderlosenzuschlag. Kinderfreibeträge bleiben außen vor, ein Faktor aus dem Faktorverfahren zählt mit.
Der Rechner nutzt den maschinellen Programmablaufplan aus dem Gehaltsrechner, die Bundesagentur die Tabellenfassung mit ihren Stufen. Die Lohnsteuer kann deshalb um wenige Cent am Tag abweichen.
Kirchensteuer gehört nicht zu den Abzügen, auch wenn das oft anders zu lesen ist. Den Solidaritätszuschlag zieht die Agentur erst ab, wenn die Lohnsteuer am Tag die Freigrenze von 56,52 € übersteigt, in Klasse III 113,05 €.
Mehr als die Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 € im Jahr zählt nicht. Ein volles Jahr 2026 an dieser Grenze ergibt 277,81 € Bemessungsentgelt am Tag. Daraus werden in Steuerklasse I ohne Kind 2.811,00 € ALG im Monat, in Klasse III mit Kind 3.621,30 €.
Ein echter Nettolohn ist das Leistungsentgelt also nicht; was vom letzten Gehalt netto übrig blieb, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.
Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld mit 58?
Mit 58 Jahren gibt es höchstens 24 Monate ALG I, wenn in den letzten 5 Jahren mindestens 48 Monate Versicherungspflicht vorliegen (§ 147 SGB III). Endet die Stelle am 31. Oktober 2026, reicht der Anspruch dann bis zum 31. Oktober 2028. Unter 50 Jahren sind es höchstens 12 Monate.
| Versicherungspflicht mindestens | Alter mindestens | Anspruchsdauer |
|---|---|---|
| 12 Monate | jedes Alter | 6 Monate |
| 16 Monate | jedes Alter | 8 Monate |
| 20 Monate | jedes Alter | 10 Monate |
| 24 Monate | jedes Alter | 12 Monate |
| 30 Monate | 50 Jahre | 15 Monate |
| 36 Monate | 55 Jahre | 18 Monate |
| 48 Monate | 58 Jahre | 24 Monate |
Voraussetzung ist die Anwartschaftszeit: mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten. Für die Dauer zählt dagegen ein auf 5 Jahre erweiterter Zeitraum, dazu das Alter am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Ein voller Kalendermonat verbraucht 30 Tage des Anspruchs, gleich wie lang er ist. So ergeben 16 Monate Versicherungspflicht 8 Monate ALG, ab dem 1. November 2026 bis zum 30. Juni 2027. Diese Zählung des Enddatums ist die Lesart des Rechners nach den Beispielen der Bundesagentur.
Für überwiegend kurze Befristungen bis 14 Wochen gilt die kurze Anwartschaft. Lag der Verdienst der letzten zwölf Monate höchstens beim 1,5-Fachen der Bezugsgröße, 2026 also 71.190 €, reichen 6 Monate für 3 bis 5 Monate ALG (§ 147 SGB III). Der Rechner bildet diese Sonderregel nicht ab.
Nach dem letzten Tag kommt bei Bedarf Grundsicherungsgeld in Betracht, bis zum 30. Juni 2026 Bürgergeld genannt. Es hängt vom Einkommen des Haushalts ab und gehört nicht zu diesem Rechner.
Sperrzeit nach Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag
Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, ohne einen wichtigen Grund zu haben, erhält in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen (§ 159 SGB III). Sie beginnt am Tag nach dem letzten Arbeitstag, und solange sie läuft, ruht der Anspruch.
Zusätzlich sinkt die Anspruchsdauer um die gesperrten Tage, nach 12 Wochen um mindestens ein Viertel (25 %). Im Beispiel sinkt der Anspruch von 360 Tagen um 90 Tage; gezahlt wird ab dem 24. Januar 2027 für 9 Monate. Das Merkblatt für Arbeitslose rechnet ebenso: 18 Monate verkürzen sich um 4,5 Monate.
Hätte die Stelle ohnehin innerhalb von 12 Wochen geendet, dauert die Sperrzeit 6 Wochen, bei einem Ende innerhalb von 6 Wochen nur 3 Wochen. Auch eine besondere Härte führt zu 6 Wochen. Die Anspruchsdauer sinkt dann genau um diese Tage.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, prüft die Agentur im Einzelfall; die Tatsachen aus dem eigenen Bereich muss die arbeitslose Person nachweisen. Die Option „Eigenkündigung mit wichtigem Grund“ rechnet ohne Sperrzeit, die Anerkennung selbst prüft der Rechner nicht.
Läuft eine Befristung aus oder kündigt der Arbeitgeber, entsteht keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, solange kein vertragswidriges Verhalten den Anlass gab.
Abfindung und Urlaubsabgeltung: das Ruhen des Anspruchs
Ruhen bedeutet, dass ein bestehender Anspruch eine Zeit lang nicht ausgezahlt wird. Anders als eine Sperrzeit verkürzt ein Ruhenszeitraum die Anspruchsdauer nicht, er schiebt den Zahlungsbeginn nur nach hinten.
Urlaubsabgeltung
Zahlt der Arbeitgeber beim Ausscheiden offenen Urlaub aus, ruht das ALG ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses für die Zeit dieses Urlaubs (Bundesagentur für Arbeit). 10 abgegoltene Urlaubstage ergeben bei einer Fünftagewoche 14 Tage, das ALG beginnt dann am 15. November 2026.
Der Rechner zählt jede volle Urlaubswoche als sieben Kalendertage und übrige Tage einzeln, halbe Tage aufgerundet; diese Lesart folgt den Beispielen der Bundesagentur. Die Höhe der Auszahlung selbst zeigt Urlaubsabgeltung berechnen.
Abfindung
Eine Abfindung, im Gesetz Entlassungsentschädigung genannt, mindert die Höhe des ALG nicht. Sie lässt den Anspruch nur ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet (§ 158 SGB III).
Dann zählt ein Teil der Abfindung: 60 %, minus 5 Prozentpunkte je volle 5 Jahre im Betrieb und je volle 5 Jahre Lebensalter über 35, mindestens 25 %. Das Ruhen endet mit der Kündigungsfrist, nach spätestens 12 Monaten oder früher, sobald der Anteil mit dem letzten Tageslohn verdient wäre.
| Alter | unter 5 Jahren | ab 5 Jahren | ab 10 Jahren | ab 15 Jahren |
|---|---|---|---|---|
| unter 40 | 60 % | 55 % | 50 % | 45 % |
| ab 40 | 55 % | 50 % | 45 % | 40 % |
| ab 45 | 50 % | 45 % | 40 % | 35 % |
| ab 50 | 45 % | 40 % | 35 % | 30 % |
| ab 55 | 40 % | 35 % | 30 % | 25 % |
| ab 60 | 35 % | 30 % | 25 % | 25 % |
| ab 65 | 30 % | 25 % | 25 % | 25 % |
Ein Beispiel: 20.000 € Abfindung nach 10 Jahren im Betrieb, Alter 40, Kündigungsfrist bis zum 31. Januar 2027. Angerechnet werden 45 %, also 9.000,00 €. Bei 115,07 € letztem Tageslohn ist das vor dem Fristende verbraucht: Das ALG ruht bis zum 17. Januar 2027. Die Zählung folgt den Beispielen der Fachlichen Weisungen zu § 158 SGB III.
Hinzuverdienst: Freibetrag und 15-Stunden-Grenze
Neben dem ALG I ist Arbeit von weniger als 15 Stunden pro Woche erlaubt, alle Tätigkeiten zusammen. Ab 15 Stunden gilt die Person nicht mehr als arbeitslos, und für diese Zeit entfällt der Anspruch (Merkblatt für Arbeitslose).
Vom Nebeneinkommen nach Steuern, Sozialbeiträgen und Werbungskosten bleibt ein Freibetrag von 165 € im Monat anrechnungsfrei. Der Rest wird im Monat der Tätigkeit vom ALG abgezogen, auch bei selbstständiger Arbeit. Bei 400 € netto werden 235,00 € angerechnet, statt 1.416,90 € kommen 1.181,90 € an.
Mehr bleibt frei, wenn der Nebenjob schon mindestens zwölf der letzten 18 Monate neben der Hauptbeschäftigung bestand. Dann bleibt sein bisheriger Durchschnitt frei, mindestens 165 €, und die Bundesagentur rechnet diesen Betrag noch einmal hinzu. Bei bisher 300 € und jetzt 400 € bleiben 465,00 € frei.
Steuer, Progressionsvorbehalt und Versicherung
Das ALG I ist steuerfrei und wird ohne Abzüge überwiesen, deshalb zeigt der Rechner kein eigenes Netto. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
Dabei ermittelt das Finanzamt den Steuersatz so, als wäre das ALG steuerpflichtig, und wendet ihn auf das übrige Einkommen an. Wer im selben Jahr auch Lohn hatte, zahlt dadurch oft Steuer nach und muss in der Regel eine Steuererklärung abgeben.
Während des Bezugs zahlt die Agentur die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, und die Zeiten zählen für die Rente mit. Für privat Versicherte gelten eigene Regeln, die der Rechner nicht abbildet.
Ein Steuerklassenwechsel von Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften zählt nur, wenn die neuen Klassen dem Verhältnis der Monatslöhne entsprechen oder das ALG dadurch sinkt (§ 153 SGB III). Ändert sich die Klasse etwa durch Heirat, gilt sie ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen erstmals vorlagen.
Rechenbeispiel: 3.500 € brutto, Steuerklasse I
Eine Stelle endet am 31. Oktober 2026 durch Kündigung des Arbeitgebers mit eingehaltener Frist, zuletzt mit 3.500 € brutto im Monat. Die Person ist 40 Jahre alt, hat kein Kind und 24 Monate Versicherungspflicht.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Bemessungsentgelt am Tag | 115,07 € |
| minus Sozialversicherungspauschale (20 %) | 23,01 € |
| minus Lohnsteuer | 13,34 € |
| minus Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
| Leistungsentgelt am Tag | 78,72 € |
| Leistungssatz (60 %) am Tag | 47,23 € |
| ALG für 30 Tage | 1.416,90 € |
| Anspruchsdauer | 1 Jahr |
| Zahlung | 1. November 2026 bis 31. Oktober 2027 |
| Summe über die ganze Dauer | 17.002,80 € |
Beginnt die Arbeitslosigkeit 2027, rechnet der Rechner mit den Werten 2026 weiter und kennzeichnet das, weil Grenzen und Programmablaufplan für 2027 am 7. Oktober 2026 noch nicht vorlagen.
Weitere Fälle, mit denen der Arbeitslosengeld Rechner geprüft wird, stehen unter geprüfte Beispiele, darunter die Rechnung aus dem Merkblatt der Bundesagentur.
Häufige Fragen
Wie wird Arbeitslosengeld nach Krankengeld berechnet?
Krankengeld ist kein Arbeitsentgelt und fließt nicht in das Bemessungsentgelt ein. Die Zeit mit Krankengeld ist aber versicherungspflichtig; mit ihrem Ende endet der Bemessungsrahmen. Enthält er weniger als 150 Tage mit Lohn, erweitert die Agentur ihn auf zwei Jahre. Reicht auch das nicht, folgt die fiktive Bemessung nach der Qualifikation.
ALG 1 nach Elternzeit: Wie wird es berechnet?
Monate mit Elterngeld und verkürzte Arbeit wegen eines Kindes unter drei Jahren bleiben bei der Bemessung außen vor. Liegen in zwei Jahren trotzdem weniger als 150 Tage mit Lohn, gilt die fiktive Bemessung nach der Qualifikationsgruppe. Dann wird die Bezugsgröße von 47.460 € durch 300, 360, 450 oder 600 geteilt. Mit Berufsausbildung sind das 105,47 € am Tag, mit Kind 1.471,80 € ALG im Monat.
Welche Steuerklasse ist für das Arbeitslosengeld günstiger, 3 oder 4?
Klasse III ergibt das höhere ALG, weil weniger Lohnsteuer abgezogen wird. Bei 3.500 € brutto ohne Kind sind es 1.593,30 € im Monat statt 1.416,90 € in Klasse IV. Maßgeblich ist die Klasse zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entsteht; ein späterer Wechsel zählt nur unter engen Bedingungen.
Wie lange muss man gearbeitet haben, um Arbeitslosengeld zu bekommen?
Mindestens 12 Monate versicherungspflichtig innerhalb von 30 Monaten. Zeiten mit Krankengeld oder der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren zählen mit, wenn vorher Versicherungspflicht bestand. Ein Minijob zählt nicht, er ist in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Wer genau 12 Monate erreicht, bekommt 6 Monate ALG.
Was passiert mit dem Restanspruch, wenn die Anspruchsdauer nicht ausgeschöpft wurde?
Der Rest bleibt bestehen und lässt sich bei erneuter Arbeitslosigkeit bis vier Jahre nach Entstehung des Anspruchs beziehen. Beispiel aus dem Merkblatt: 360 Tage bewilligt, 35 bezogen, 325 Tage übrig. Entsteht ein neuer Anspruch, wird ein Rest aus den letzten 5 Jahren angehängt, bis zur Höchstdauer für das Alter (§ 147 SGB III).
Gibt es einen offiziellen Rechner der Bundesagentur für Arbeit?
Ja, die Bundesagentur für Arbeit bietet ein Selbstberechnungsprogramm auf ihrer Website an. Verbindlich ist erst der Bewilligungsbescheid; er stützt sich unter anderem auf die Arbeitsbescheinigung des letzten Arbeitgebers. Wie dieser Rechner arbeitet und woher seine Werte stammen, erklärt die Methodik.
Wann muss ich mich arbeitssuchend melden?
Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Vorwarnung innerhalb von drei Tagen. Diese Arbeitsuchendmeldung gilt auch während einer Kündigungsschutzklage; wer sie versäumt, bekommt eine Woche Sperrzeit (§ 159 SGB III). Die Arbeitslosmeldung folgt spätestens am ersten Tag ohne Arbeit, denn rückwirkend wird kein ALG gezahlt.
Zählen Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zum Bemessungsentgelt?
Ja. Weihnachts- oder Urlaubsgeld ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und zählt im Monat der Zahlung, bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze; Urlaubsabgeltung und Abfindung zählen nicht. Im Rechner gehört die Zahlung in den Monatsdurchschnitt: 3.500 € plus 3.000 € Weihnachtsgeld ergeben 3.750 €, das ALG steigt auf 1.500,30 €.
Geprüft an festen Ergebnissen
Für jeden Fall unten steht das Ergebnis durch die Quelle fest. Der Rechner rechnet ihn bei jeder Veröffentlichung nach, und eine Seite, die abweicht, geht nicht online.
Merkblatt für Arbeitslose: Bemessungsentgelt 80,00 Euro täglich, Steuerklasse III, mit Kind: Leistungsentgelt 64,00 Euro, davon 67 Prozent, also 42,88 Euro Arbeitslosengeld am Tag
- Erwartet
- 42,88 €
- Dieser Rechner
- 42,88 €
Amtlicher Wert: Merkblatt für Arbeitslose: Ihre Rechte, Ihre Pflichten (Dezember 2025)(öffnet in einem neuen Tab)Fall öffnen
Merkblatt für Arbeitslose: 18 Monate Anspruch und eine Sperrzeit von 12 Wochen nach Arbeitsaufgabe mindern die Anspruchsdauer um ein Viertel, also um 135 Tage
- Erwartet
- 135 Tage
- Dieser Rechner
- 135 Tage
Amtlicher Wert: Merkblatt für Arbeitslose: Ihre Rechte, Ihre Pflichten (Dezember 2025)(öffnet in einem neuen Tab)Fall öffnen
3.500 Euro brutto im Monat, Steuerklasse I, ohne Kind: Bemessungsentgelt 115,07 Euro, Leistungssatz 47,23 Euro am Tag, 1.416,90 Euro für 30 Tage
- Erwartet
- 1.416,90 €
- Dieser Rechner
- 1.416,90 €
Berechnet nach: Sozialgesetzbuch III, § 153 Leistungsentgelt(öffnet in einem neuen Tab)Fall öffnen
Ein ganzes Jahr 2026 über der Beitragsbemessungsgrenze: 101.400 Euro geteilt durch 365 Tage ergeben höchstens 277,81 Euro Bemessungsentgelt
- Erwartet
- 277,81 €
- Dieser Rechner
- 277,81 €
Berechnet nach: Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026(öffnet in einem neuen Tab)Fall öffnen
16 Monate Versicherungspflicht geben 8 Monate Anspruch: ab dem 1. November 2026 bis zum 30. Juni 2027
- Erwartet
- 30. Juni 2027
- Dieser Rechner
- 30. Juni 2027
Berechnet nach: Sozialgesetzbuch III, § 147 Grundsatz (Anspruchsdauer)(öffnet in einem neuen Tab)Fall öffnen
Quellen
Die Zahlen und Regeln auf dieser Seite wurden am anhand dieser Veröffentlichungen geprüft.
- Sozialgesetzbuch III, § 153 Leistungsentgelt(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
- Sozialgesetzbuch III, § 147 Grundsatz (Anspruchsdauer)(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
- Sozialgesetzbuch III, § 159 Ruhen bei Sperrzeit(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
- Sozialgesetzbuch III, § 158 Ruhen bei Entlassungsentschädigung(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
- Fachliche Weisungen zu § 153 SGB III, Leistungsentgelt(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesagentur für Arbeit
- Fachliche Weisungen zu § 158 SGB III, Entlassungsentschädigung(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesagentur für Arbeit
- Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
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