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Witwenrente Rechner

Witwen- und Witwerrente berechnen: große oder kleine Rente, Sterbevierteljahr, Freibetrag und Einkommensanrechnung bei eigener Rente, Gehalt oder Miete.

Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 % der Rente der verstorbenen Person, nach altem Recht 60 %, die kleine 25 %. In den 3 Kalendermonaten nach dem Todesmonat fließt die volle Rente. Danach mindern 40 % des eigenen Nettoeinkommens oberhalb von 1.122,53 € im Monat den Betrag.

Monatlich laut Bescheid; bei Tod vor Rentenbeginn die Erwerbsminderungsrente, die zugestanden hätte

Eigenes Geburtsdatum
Todestag

Das Todesjahr bestimmt die Altersgrenze für die große Rente

Heirat vor dem 1. Januar 2002

Entscheidet mit dem Geburtsjahr über altes oder neues Recht

Erziehung eines Kindes unter 18

Eigenes Kind oder Kind der verstorbenen Person im Haushalt, auch Stief- oder Pflegekind

Erwerbsgemindert

Teilweise oder volle Erwerbsminderung

Jedes Kind erhöht den Freibetrag um 238,11 €

Für den Zuschlag, nur nach neuem Recht

Lohn, Gehalt oder Minijob; Pauschalabzug 40 %

Pauschalabzug 14 %, bei Beginn vor 2011 13 %

Nach altem Recht nicht angerechnet

Nach altem Recht nicht angerechnet

Pauschalabzug 39,8 %

Nach dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € im Jahr; nach altem Recht nicht angerechnet

Pauschalabzug 25 %; nach altem Recht nicht angerechnet

Eigene Rente oder Pension vor 2011 begonnen

Senkt den Pauschalabzug auf diese Einkünfte

Kinderlos

Pflegeversicherung 4,2 % statt 3,6 %

Witwen- oder Witwerrente im Monat, brutto

990,00 €

Rentenart
Große Rente, neues Recht
Grund für die große Rente
Altersgrenze erreicht
Alter am Todestag
64 Jahre und 3 Monate
Altersgrenze im Todesjahr
46 Jahre und 6 Monate
Rentenartfaktor
55 %
Im Sterbevierteljahr je Monat
1.800,00 €
Monate mit voller Rente
3
Vor der Einkommensanrechnung
990,00 €
Zuschlag für Kindererziehung
0,00 €
Einkommen nach Pauschalabzug
900,00 €
Freibetrag
1.122,53 €
Abzug durch Einkommensanrechnung
0,00 €
Krankenversicherung (geschätzt)
86,63 €
Pflegeversicherung (geschätzt)
35,64 €
Zahlbetrag (geschätzt)
867,73 €
Dauer
Unbefristet, endet bei Wiederheirat

Der Witwenrente Rechner ermittelt die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung für Witwen und Witwer in Deutschland. Er zeigt die volle Zahlung der ersten Monate, die Einordnung als große oder kleine Rente nach altem oder neuem Recht und die Kürzung durch eigenes Einkommen. So lässt sich die Witwenrente berechnen, bevor der Bescheid vorliegt. Die Werte gelten ab dem 1. Juli 2026 und wurden am 29. September 2026 geprüft.

Wie viel Prozent der Rente bekommen Hinterbliebene?

Hinterbliebene erhalten einen festen Anteil der Rente, die die verstorbene Person bezogen hat oder bei Erwerbsminderung bezogen hätte. Die große Witwenrente beträgt nach neuem Recht 55 % davon, nach altem Recht 60 %. Die kleine Witwenrente beträgt in beiden Fällen 25 %. Dieser Anteil heißt Rentenartfaktor und gilt für die Witwerrente genauso (Deutsche Rentenversicherung). Maßgeblich ist die Bruttorente vor Kranken- und Pflegeversicherung. Bei 1.800 € Rente ergibt die große Variante 990,00 € im Monat. Nach dem Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen angerechnet, soweit es den Freibetrag übersteigt. Mit 2.500 € Arbeitsentgelt bleiben so 839,01 €. Nach neuem Recht erhöht ein Zuschlag für erzogene Kinder den Betrag. Erst vom Ergebnis gehen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Gezahlt wird die Hinterbliebenenrente nur auf Antrag.

Beide Zahlen stammen aus derselben Rechnung wie die Ausgabe oben. Das offizielle Beispiel der Rentenversicherung zur Anrechnung und weitere Fälle stehen unter geprüfte Beispiele.

Sterbevierteljahr: drei Monate volle Rente

Das Sterbevierteljahr überbrückt die erste Zeit nach dem Todesfall mit der vollen Versichertenrente. Hat die verstorbene Person bereits eine Rente bezogen, beginnt die Hinterbliebenenrente mit dem Monat nach dem Tod. Für die 3 Kalendermonate nach dem Todesmonat gilt dann ein Rentenartfaktor von 100 %.

Stand der verstorbenen Person für den Todesmonat noch keine Rente zu, beginnt die Zahlung schon am Todestag. Der erhöhte Betrag läuft dann ebenfalls bis zum Ende des dritten Monats nach dem Todesmonat.

In dieser Zeit wird kein Einkommen angerechnet (§ 97 SGB VI), und der Zuschlag für Kinder ruht. Im Beispiel fließen 1.800,00 € je Monat, unabhängig vom eigenen Gehalt. Hat die verstorbene Person schon Rente bezogen, lässt sich ein Vorschuss auf diese Monate über den Renten Service der Deutschen Post beantragen.

Große oder kleine Rente: Alter, Kinder, Erwerbsminderung

Die große Rente steht Hinterbliebenen zu, die mindestens eine von drei Bedingungen erfüllen (§ 46 SGB VI). Wer keine davon erfüllt, erhält die kleine Rente.

  • Altersgrenze: Bei einem Tod im Jahr 2026 liegt sie bei 46 Jahre und 6 Monate. Sie steigt jedes Jahr und erreicht 47 Jahre für Todesfälle ab 2029.
  • Kindererziehung: Ein eigenes Kind oder ein Kind der verstorbenen Person unter 18 Jahren lebt im Haushalt, auch ein Stief- oder Pflegekind. Die Sorge für ein behindertes Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, zählt ohne Altersgrenze.
  • Erwerbsminderung: Die hinterbliebene Person ist teilweise oder voll erwerbsgemindert.
Altersgrenze für die große Rente nach dem Todesjahr
TodesjahrAlter am Todestag
202346 Jahre
202446 Jahre und 2 Monate
202546 Jahre und 4 Monate
202646 Jahre und 6 Monate
202746 Jahre und 8 Monate
202846 Jahre und 10 Monate
ab 202947 Jahre

Nach neuem Recht endet die kleine Rente spätestens 24 Kalendermonate nach dem Ablauf des Todesmonats. Mit einem Geburtsjahr 1985 war die hinterbliebene Person im Beispiel 41 Jahre und 5 Monate alt. Das ergibt 450,00 € kleine Rente. Mit einem Kind unter 18 wären es 990,00 €.

Wie viel Witwenrente bleibt bei eigener Rente?

Eine eigene Altersrente kürzt die Hinterbliebenenrente nur, soweit sie nach dem Pauschalabzug den Freibetrag übersteigt. Von diesem Überschuss werden 40 % abgezogen, die eigene Rente selbst bleibt ungekürzt.

Der Pauschalabzug für eine gesetzliche Rente beträgt 14 %, bei Rentenbeginn vor 2011 13 % (§ 18b SGB IV). Er steht stellvertretend für Steuern und Beiträge und ergibt ein pauschales Nettoeinkommen. Bei 1.600 € eigener Rente sind das 1.376,00 €. Über dem Freibetrag von 1.122,53 € liegt ein Rest, der 101,39 € kostet. Von 990,00 € bleiben 888,61 €.

Waren beide Ehepartner schon in Rente, laufen also zwei Zahlungen weiter: die eigene in voller Höhe und die Hinterbliebenenrente mit dem Abzug. Übersteigt die Anrechnung den Rentenbetrag, fällt die Hinterbliebenenrente auf null, ohne negativ zu werden.

So wird eigenes Einkommen angerechnet

Die Einkommensanrechnung folgt für Witwen und Witwer denselben vier Schritten (§ 97 SGB VI).

  1. Jede Einkunftsart wird brutto erfasst und um ihren Pauschalabzug gekürzt.
  2. Die so ermittelten Nettobeträge werden addiert.
  3. Davon geht der Freibetrag ab: das 26,4-Fache des Rentenwerts, derzeit 1.122,53 € im Monat. Jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht ihn um 238,11 €.
  4. 40 % des verbleibenden Betrags werden von der Rente abgezogen.

Ein aktueller Rentenwert von 42,52 € gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 (Deutsche Rentenversicherung). Freibetrag und Kinderzuschlag ändern sich jedes Jahr zum 1. Juli mit ihm. Mit einem waisenrentenberechtigten Kind steigt der Freibetrag auf 1.360,64 €. Bei 2.500 € Lohn bleiben dann 934,26 € statt 839,01 €.

Pauschalabzüge je Einkunftsart (§ 18b SGB IV)
EinkunftsartNeues RechtAltes Recht
Arbeitsentgelt40 %40 %
Gewinn aus Selbstständigkeit39,8 %39,8 %
Eigene gesetzliche Rente (Beginn vor 2011)14 % (13 %)14 % (13 %)
Beamtenpension (Beginn vor 2011)25 % (23,7 %)43,6 % (42,7 %)
Betriebsrente17,5 %nicht angerechnet
Private Rente, auch Rürup12,7 %nicht angerechnet
Kapitalerträge nach Sparer-Pauschbetrag30 %nicht angerechnet
Mieteinnahmen25 %nicht angerechnet

Kapitalerträge zählen erst nach dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € im Jahr, also 83,33 € im Monat. Mieteinnahmen von 2.000 € gehen mit 1.500,00 € in die Rechnung ein und kürzen die Rente im Beispiel auf 839,01 €. Für nachgelagert besteuerte Betriebsrenten sieht das Gesetz höhere Abzüge vor; das Werkzeug nimmt einheitlich 17,5 %.

Nicht angerechnet werden unter anderem Riester-Renten, Bürgergeld, Grundsicherung und Kindergeld. Bei Arbeitsentgelt und Gewinn legt die Rentenversicherung das Vorjahr zugrunde, bei Renten den laufenden Betrag. Eingegeben wird hier das heutige Monatseinkommen, daher weicht das Ergebnis nach einem starken Verdienstwechsel ab.

Altes und neues Recht: Heirat vor 2002

Altes Recht gilt, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens eine der beiden Personen vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In allen übrigen Fällen gilt neues Recht. Die Unterschiede betreffen Höhe, Dauer und Anrechnung:

  • Die große Rente beträgt 60 % statt 55 % der Versichertenrente.
  • Die kleine Rente ist nicht befristet.
  • Angerechnet werden nur Erwerbseinkommen und Lohnersatz wie Renten und Pensionen. Betriebsrente, private Rente, Kapitalerträge und Mieteinnahmen bleiben außen vor.
  • Einen Zuschlag für erzogene Kinder gibt es nicht.

Die Folgen zeigt ein Vergleich mit 2.000 € Mieteinnahmen. Nach altem Recht bleibt die große Rente ungekürzt bei 1.080,00 €. Nach neuem Recht sinkt sie auf 839,01 €. Im Rechner genügen dafür zwei Fragen: Heirat vor 2002 und Geburtsdatum der verstorbenen Person.

Zuschlag für Kindererziehung

Nach neuem Recht erhöht ein Zuschlag die Hinterbliebenenrente für Kinder, die die hinterbliebene Person erzogen hat. Er wird in Entgeltpunkte gerechnet: 0,101 für jeden der ersten 36 Monate Kindererziehung, 0,0505 für jeden weiteren Monat.

Die Summe wird mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Angesetzt werden die ersten 36 Lebensmonate jedes Kindes. Bei der großen Rente bringt ein Kind 85,03 €, zwei Kinder bringen zusammen 127,55 €. Die Rente im Beispiel steigt damit auf 1.117,55 €. Bei der kleinen Rente macht ein Kind 38,65 € aus.

Der Zuschlag zählt zur Rente, von der die Einkommensanrechnung abzieht. Im Sterbevierteljahr wird er nicht gezahlt.

Kranken- und Pflegeversicherung, Steuer

Von der Hinterbliebenenrente gehen Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung ab. Rentenbeziehende tragen 7,3 % und die Hälfte des Zusatzbeitrags ihrer Kasse. Mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % ergeben sich 8,75 %.

Zur Pflegeversicherung gehen 3,6 % ab, bei Kinderlosen 4,2 %. Abschläge für mehrere jüngere Kinder sind nicht eingerechnet. Beide Beiträge werden hier auf den Betrag nach der Anrechnung geschätzt. Bei 2.500 € Lohn sind das 73,41 € und 30,20 €, ausgezahlt werden rund 735,40 €.

Steuerlich gilt die Hinterbliebenenrente als Folgerente. Ihr Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr, in dem die Rente des oder der Verstorbenen begann. Ob Einkommensteuer anfällt, hängt vom gesamten Einkommen ab. Was von einem Gehalt nach Steuern und Abgaben bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.

Voraussetzungen, Wiederheirat und Grenzen der Berechnung

Einen Anspruch gibt es nur, wenn die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit von fünf Versicherungsjahren erfüllt hat (§ 46 SGB VI). Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben. Sonst vermutet das Gesetz eine Versorgungsehe, außer der Tod kam unerwartet, etwa durch einen Unfall.

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft steht der Ehe gleich, eine Partnerschaft ohne Trauschein nicht. Mit einer Wiederheirat endet der Anspruch, auf Antrag gibt es eine Rentenabfindung. Nach einem Rentensplitting entfällt die Hinterbliebenenrente ganz.

Einige Fälle bildet die Berechnung nicht ab:

  • Starb die Person vor dem eigenen Rentenbeginn, enthält die zugrunde liegende Erwerbsminderungsrente oft einen Abschlag. Eingegeben wird der Betrag, den sie bezogen hat oder bezogen hätte.
  • Der spätere Wechsel von der kleinen zur großen Rente mit Erreichen der Altersgrenze.
  • Der Vergleich mit einem Rentensplitting, die Erziehungsrente nach einer Scheidung und die Waisenrente.
  • Anteilige Renten aus anderen EU-Staaten.
  • Ein Minijob ohne Rentenversicherungspflicht, der ohne Pauschalabzug zählt.

Wann die verstorbene Person selbst in Altersrente gegangen wäre, zeigt der Renteneintrittsalter-Rechner. Den verbindlichen Betrag nennt der Rentenbescheid.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich bei der Witwenrente hinzuverdienen?

Bis zum Freibetrag von 1.122,53 € Nettoeinkommen im Monat bleibt die Rente ungekürzt. Bei Arbeitsentgelt entspricht das nach dem Pauschalabzug von 40 % etwa 1.870 € brutto. Darüber mindert jeder Euro netto die Rente um 40 % dieses Euros.

Wie lange wird die Witwenrente gezahlt?

Die große Rente läuft ohne Befristung, bis zur Wiederheirat oder zum Tod. Die kleine endet nach neuem Recht 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat, nach altem Recht ist sie unbefristet.

Was passiert mit der Witwenrente bei Wiederheirat?

Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die neue Ehe geschlossen wird. Auf Antrag zahlt die Rentenversicherung einmalig zwei Jahresbeträge als Abfindung, bei der kleinen Rente abzüglich der schon gezahlten Monate. Endet die neue Ehe, kann die frühere Rente wieder aufleben.

Wird ein Minijob auf die Witwenrente angerechnet?

Ja, als Arbeitsentgelt. Mit Rentenversicherungspflicht gilt der Abzug von 40 %, bei Befreiung zählt der volle Verdienst. Allein bleibt ein Minijob unter dem Freibetrag von 1.122,53 €, zusammen mit einer eigenen Rente kann er die Kürzung auslösen.

Werden Mieteinnahmen angerechnet?

Nach neuem Recht ja, als Vermögenseinkommen mit 25 % Pauschalabzug. Nach altem Recht bleiben sie ebenso wie Zinsen und Dividenden unberücksichtigt. 1.500 € Kapitalerträge im Monat zählen nach neuem Recht mit 991,67 €.

Wird die Witwenrente gekürzt, wenn der Ehepartner vor der Rente gestorben ist?

Möglicherweise. Grundlage ist dann die Erwerbsminderungsrente, die der verstorbenen Person zugestanden hätte, samt Zurechnungszeit und einem möglichen Abschlag. Dieser Abschlag geht anteilig in die Hinterbliebenenrente ein. Die Rentenversicherung nennt den Ausgangsbetrag auf Anfrage.

Ist die Witwenrente steuerpflichtig?

Ja, als Leibrente mit dem Besteuerungsanteil der ursprünglichen Rente. Steuer fällt erst an, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Die Rentenversicherung meldet die Zahlung ans Finanzamt.

Witwenrente oder Rentensplitting: was ist der Unterschied?

Beim Rentensplitting teilen Eheleute die in der Ehe erworbenen Rentenansprüche schon zu Lebzeiten. Der Anteil gehört dann dauerhaft zur eigenen Rente, wird nicht mit Einkommen verrechnet und bleibt bei einer neuen Heirat. Eine Hinterbliebenenrente gibt es danach nicht mehr.

Geprüft an festen Ergebnissen

Für jeden Fall unten steht das Ergebnis durch die Quelle fest. Der Rechner rechnet ihn bei jeder Veröffentlichung nach, und eine Seite, die abweicht, geht nicht online.

Quellen

Die Zahlen und Regeln auf dieser Seite wurden am anhand dieser Veröffentlichungen geprüft.

  1. § 46 SGB VI Witwenrente und Witwerrente(öffnet in einem neuen Tab)

    Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)

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