Nebenverdienst ohne Gewerbe: Grenzen prüfen

Gewerbe, freier Beruf oder Gelegenheitsjob: wo anzumelden ist und was die Grenzen von 256 €, 410 € und der Grundfreibetrag 2026 bedeuten.

Einen Betrag, bis zu dem ein Gewerbe ohne Anmeldung laufen darf, gibt es nicht: Ein Gewerbe wird mit dem Start beim Gewerbeamt angezeigt. Ohne Gewerbeanmeldung bleiben freie Berufe, gelegentliche Leistungen und Ehrenämter. Die Beträge gelten nur für die Steuer: unter 256 € bei gelegentlichen Leistungen, bis 410 € für Arbeitnehmer, sonst der Grundfreibetrag von 12.348 €.

Art der Tätigkeit

Gewerbe: Handel, Verkauf, Dienstleistungen. Freier Beruf: unterrichten, schreiben, Kunst, Wissenschaft. Gelegentlich: eine einzelne Leistung.

Alles, was die Nebentätigkeit im Kalenderjahr einbringt, vor Abzug der Ausgaben.

Kosten der Nebentätigkeit wie Material, Fahrten oder Gebühren. Bei Übungsleiter und Ehrenamt zählen sie nur über der Pauschale.

Lohn mit Lohnsteuer?

Ja, wenn ein Lohn aus einer Anstellung über die Lohnsteuer versteuert wird. Dann gilt die Grenze von 410 €.

Gegründet 2026?

Ja, wenn die Tätigkeit 2026 begonnen hat. Für die Umsatzsteuer gilt dann nur die Grenze von 25.000 €.

Gesamtumsatz des Vorjahres; die Kleinunternehmer­regelung verlangt höchstens 25.000 €.

Spielraum bis zur Grenze

90,00 €

  • Angerechnet78 %
  • Spielraum22 %
Ergebnis
Steuerlich innerhalb der Grenze. Das Gewerbe ist trotzdem ab Beginn beim Gewerbeamt anzumelden.
Grenze für Nebeneinkünfte (§ 46 EStG)
410,00 €
Angerechnete Nebeneinkünfte
320,00 €
Anmeldung
Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt zum Start, ohne Mindestbetrag; fehlt sie, droht eine Geldbuße bis 1.000 €.
Einkünfte der Nebentätigkeit
320,00 €
Abzug (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV)
320,00 €
Davon steuerpflichtig
0,00 €
Steuererklärung
Wegen dieser Einkünfte keine Pflicht zur Erklärung.
Umsatzsteuer
Kleinunternehmer: keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen.
Gewerbesteuer
Gewinn im Freibetrag von 24.500 €: keine Gewerbesteuer.
Formular
Anlage G mit Anlage EÜR

Eine Schätzung zur Information, keine Finanz- oder Rechtsberatung. Haftungsausschluss

Der Check ordnet eine Nebentätigkeit in Deutschland ein und zeigt, ob ein Gewerbe beim Gewerbeamt oder eine Meldung beim Finanzamt nötig ist. Danach prüft er die Steuerseite für das Kalenderjahr 2026: die Freigrenze für gelegentliche Leistungen, die Grenze für Arbeitnehmer, den Grundfreibetrag, die Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenamt sowie Umsatz- und Gewerbesteuer. Stand der Werte: 15. Oktober 2026.

So liest der Check Einnahmen, Ausgaben und Einkünfte

Der Check trennt zwei Fragen, die oft vermischt werden. Zuerst ordnet er die Tätigkeit ein; daraus folgt, ob das Gewerbeamt, das Finanzamt oder niemand zu informieren ist. Danach zieht er die Ausgaben von den Einnahmen ab. Erst diese Einkünfte vergleicht er mit der Steuergrenze, die für die Person gilt. Oben steht der Abstand zu dieser Grenze oder, wenn sie überschritten ist, was daraus folgt.

Mit den Startwerten bringt ein kleines Gewerbe 380 € Einnahmen bei 60 € Ausgaben, also 320 € Einkünfte. Bei einer Person mit Lohnsteuerabzug bleibt bis zur Arbeitnehmergrenze ein Spielraum von 90 €. Steuerpflichtig bleibt davon nichts, und eine Steuererklärung wird dadurch nicht Pflicht. Die Gewerbeanmeldung steht trotzdem im Ergebnis, denn sie hängt nicht vom Betrag ab.

Ohne Lohn aus einer Anstellung gilt eine andere Grenze. Dann zählen die Einkünfte aus der Nebentätigkeit mit den übrigen Einkünften zusammen gegen den Grundfreibetrag nach § 32a EStG. Mit 9.000 € übrigen Einkünften und denselben 320 € aus dem Gewerbe ergeben sich 9.320 €, der Spielraum beträgt 3.028 €.

Einige Lesarten legt der Check selbst fest. Ein Verlust aus einer gelegentlichen Leistung oder einer Pauschale zählt als null. Ein Verlust aus Gewerbe oder freiem Beruf zählt gegen die Grenze für Arbeitnehmer ebenfalls als null, senkt ohne Anstellung aber die Summe der Einkünfte. Ohne Anstellung rechnet der Check für eine einzelne Person; eine Zusammenveranlagung bildet er nicht ab.

Ab wann muss ein Nebengewerbe angemeldet werden?

Vom ersten Tag an, und zwar unabhängig vom Betrag. Nach § 14 Abs. 1 GewO ist der Beginn eines Gewerbes gleichzeitig beim Gewerbeamt anzuzeigen; eine Untergrenze nennt das Gesetz nicht. Das gilt auch für ein Nebengewerbe neben einer Anstellung. Das Wort ist kein Rechtsbegriff, sondern beschreibt nur, dass die Tätigkeit nicht der Haupterwerb ist. Fehlt die Gewerbeanmeldung, ist das eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 1.000 €.

Ob ein Gewerbe vorliegt, entscheiden Merkmale, keine Summe. Nach § 15 Abs. 2 EStG ist ein Gewerbebetrieb eine selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Gewinnabsicht als Nebenzweck reicht aus, und ob am Ende wirklich Gewinn bleibt, spielt keine Rolle. Ohne Gewerbeanmeldung kommen nur freie Berufe, einmalige Gelegenheitsleistungen sowie Übungsleiter- und Ehrenamtstätigkeiten aus. Die Beträge von 256 €, 410 € oder 12.348 € betreffen allein die Einkommensteuer.

Nachhaltig ist eine Tätigkeit, die auf Wiederholung angelegt ist: der regelmäßige Verkauf selbst genähter Taschen, eine laufende Webseitenbetreuung, ein An- und Verkauf über eine Plattform. Ein einzelner Gefallen gegen Geld ist es meist nicht. Ausgenommen sind nach § 6 Abs. 1 GewO unter anderem das Unterrichtswesen und die Erziehung von Kindern gegen Entgelt; auch die Urproduktion in Land- und Forstwirtschaft gilt nicht als Gewerbe.

Freiberufler melden sich nur beim Finanzamt

Wer eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausübt, ist Freiberufler im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dazu zählen auch die Katalogberufe dieser Vorschrift. Ein freier Beruf ist kein Gewerbe, eine Gewerbeanmeldung entfällt deshalb. Stattdessen verlangt § 138 Abs. 1 und 4 AO, die Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Die Mitteilung läuft elektronisch: In der Praxis ist das der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung im Portal ELSTER. Darauf vergibt das Finanzamt eine Steuernummer für die Tätigkeit. Für die Steuer selbst gelten dieselben Grenzen wie beim Gewerbe; der Gewinn kommt in die Anlage S, ein Gewerbegewinn in die Anlage G, beide mit der Einnahmenüberschussrechnung.

Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. Nachhilfe zählt zum Unterrichten, Texte und Übersetzungen zur schriftstellerischen Arbeit. Der Verkauf eigener Bilder kann künstlerisch sein, der Handel mit fremder Ware ist dagegen gewerblich. Im Check wählt man die Art der Tätigkeit selbst; er prüft nicht, ob das Finanzamt sie ebenso einordnet.

Was passiert über 410 Euro Nebeneinkünften?

Dann wird die Einkommensteuererklärung zur Pflicht. Für Arbeitnehmer, deren Lohn über die Lohnsteuer versteuert wird, ordnet § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Pflichtveranlagung an, sobald andere Einkünfte ohne Steuerabzug mehr als 410 € betragen. Bis zu diesem Betrag zieht das Finanzamt die Nebeneinkünfte nach § 46 Abs. 3 EStG vollständig ab, falls ohnehin eine Erklärung abgegeben wird.

Über 410 € wird nicht sofort alles steuerpflichtig, dafür sorgt der Härteausgleich. § 70 EStDV kürzt Beträge über 410 € und unter 820 € um den Unterschied zu 820 €, sodass steuerpflichtig nur das Doppelte des Betrags minus 820 € bleibt. Ab 820 € ist alles steuerpflichtig. Diese Staffel gilt nur für Personen mit Lohnsteuerabzug.

Bei 600 € Nebeneinkünften zieht der Härteausgleich 220 € ab, steuerpflichtig bleiben 380 €. Die Werte für weitere Beträge hat der Check nach § 70 EStDV berechnet:

Härteausgleich für Nebeneinkünfte von Arbeitnehmern
NebeneinkünfteAbzugSteuerpflichtig
450 €370 €80 €
500 €320 €180 €
600 €220 €380 €
700 €120 €580 €
800 €20 €780 €
820 €0 €820 €

Gemeint sind Einkünfte, also Einnahmen minus Ausgaben, und nicht der Umsatz. Steuerpflichtig heißt hier: Der Betrag kommt zum Lohn hinzu und wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, den das ganze Einkommen ergibt. Wie viel Steuer das genau ausmacht, rechnet der Check nicht aus. Einzelne Beträge lassen sich mit den Vergleichsfällen unten auf der Seite nachrechnen.

Nebeneinkünfte steuerfrei unter 256 Euro: gelegentliche Leistungen

Für einzelne Leistungen außerhalb eines Gewerbes gilt eine eigene Grenze. Nach § 22 Nr. 3 EStG gehören Einkünfte aus solchen Leistungen zu den sonstigen Einkünften, sind aber nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 256 € betragen. Typisch sind eine einmalige Vermittlung, das gelegentliche Verleihen eines Autos oder eine kleine Hilfe gegen Bezahlung.

Der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag entscheidet über das Ergebnis. Ein Freibetrag bleibt immer abzugsfähig; eine Freigrenze fällt dagegen ganz weg, sobald sie erreicht ist. Mit 255 € Einkünften bleibt eine Person ohne Anstellung steuerfrei. Mit 256 € sind alle 256 € steuerpflichtig und gehören in die Anlage SO. Der Check vergleicht dabei die Einkünfte nach Abzug der Ausgaben mit der Grenze.

Bei Arbeitnehmern greifen beide Regeln nacheinander. 300 € aus einer Gelegenheitsleistung liegen über der Freigrenze, bleiben aber unter 410 €. Nach dem Abzug gemäß § 46 Abs. 3 EStG ist davon nichts steuerpflichtig, eine Erklärung wird dadurch nicht Pflicht. Verluste aus solchen Leistungen lassen sich nur mit gleichartigen Einkünften anderer Jahre verrechnen; der Check setzt sie mit null an.

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale ab 2026

Für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst gemeinnütziger Vereine und öffentlicher Stellen gelten seit dem 1. Januar 2026 höhere Steuerbefreiungen. Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG beträgt 3.300 € im Jahr, vorher 3.000 €. Sie gilt für Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder oder Betreuer und für die Pflege. Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beträgt 960 €, vorher 840 €, und deckt andere nebenberufliche Tätigkeiten für gemeinnützige Zwecke ab.

Ausgaben zählen nur, soweit sie die Pauschale übersteigen. Wer als Übungsleiter 3.500 € bekommt und 400 € Ausgaben hat, behält 200 € Einkünfte über der Pauschale. Die Ausgaben liegen unter der Pauschale und mindern nichts. Mit 1.200 € Ehrenamtsvergütung bleiben 240 € über der Ehrenamtspauschale. Beides ist ein Nebenverdienst ohne Gewerbe: Eine Anmeldung ist nicht nötig.

Der übersteigende Teil kommt in die Anlage S, wenn die Tätigkeit selbständig ausgeübt wird, und in die Anlage N, wenn der Verein die Person anstellt. Für Arbeitnehmer gilt anschließend wieder die Grenze für Nebeneinkünfte samt Härteausgleich. Ob die Tätigkeit wirklich begünstigt ist, prüft der Check nicht; er geht von der gewählten Art aus.

Kleinunternehmerregelung und Gewerbesteuer im Nebenerwerb

Neben der Einkommensteuer gibt es zwei weitere Steuern, beide mit eigenen Grenzen. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit von der Umsatzsteuer, solange der Gesamtumsatz des Vorjahres höchstens 25.000 € betrug und der laufende Umsatz 100.000 € nicht übersteigt. Wird die zweite Grenze im Jahr überschritten, endet die Befreiung sofort, schon für den Umsatz, der sie überschreitet.

Im Gründungsjahr gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung nur die Grenze von 25.000 € für das laufende Jahr; im Gesetzestext steht das so nicht, der Check folgt dieser Lesart. Als Umsatz nimmt er die eingegebenen Einnahmen. Wer auf die Regelung verzichtet, ist 5 Jahre an den Verzicht gebunden. Rechnungen mit ausgewiesener Steuer lassen sich mit dem Mehrwertsteuerrechner zwischen netto und brutto umrechnen.

Gewerbesteuer betrifft nur ein Gewerbe, keinen freien Beruf. Nach § 11 GewStG wird der Gewerbeertrag auf volle 100 € abgerundet und um einen Freibetrag von 24.500 € gekürzt; vom Rest sind 3,5 % der Steuermessbetrag. Ein Gewinn von 30.049 € ergibt so 192,50 €. Die Gewerbesteuer ist dieser Betrag mal dem Hebesatz der Gemeinde, der von Ort zu Ort verschieden ist. Der Check setzt den Gewerbeertrag dem Gewinn gleich.

Minijob, private Verkäufe und Plattformen

Nicht jeder Zuverdienst ist eine selbständige Nebentätigkeit. Ein Minijob ist eine Anstellung mit eigener Grenze von 603 € im Monat (2026); im Jahr 2027 liegt sie bei 633 €. Lohn aus einer Anstellung läuft über die Lohnsteuer und gehört nicht in diesen Check; was davon netto bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.

Auch der Verkauf eigener gebrauchter Sachen ist kein Gewerbe, solange er nicht planmäßig betrieben wird. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG bleiben steuerfrei, solange sie im Jahr unter 1.000 € liegen; Gegenstände des täglichen Gebrauchs fallen gar nicht darunter.

Verkaufsplattformen melden Verkäufer nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz an das Bundeszentralamt für Steuern. Keine Meldung gibt es bei weniger als 30 Verkäufen und weniger als 2.000 € auf derselben Plattform. Die Finanzverwaltung NRW weist darauf hin, dass diese Meldegrenze keine Steuerbefreiung ist. Ob ein Verkauf steuerpflichtig ist, hängt nicht davon ab, ob die Plattform ihn meldet.

Häufige Fragen

Wie viel Nebenverdienst ist ohne Gewerbe erlaubt?

Eine Betragsgrenze für die Gewerbeanmeldung gibt es nicht: Ein Gewerbe wird ab dem ersten Euro angezeigt. Ohne Gewerbe bleiben freie Berufe, gelegentliche Leistungen sowie Übungsleiter- und Ehrenamtstätigkeiten. Für die Steuer zählen dann 256 € bei gelegentlichen Leistungen, 410 € Nebeneinkünfte für Arbeitnehmer und der Grundfreibetrag von 12.348 € für alle anderen. Die Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenamt betragen 3.300 € und 960 €.

Muss ich Nebeneinkünfte in der Steuererklärung angeben?

Ja, sobald eine Erklärung abgegeben wird, gehören sie hinein. Arbeitnehmer müssen erst über 410 € Nebeneinkünften eine Erklärung abgeben. Wird sie trotzdem eingereicht, zieht das Finanzamt Beträge bis 410 € wieder ab. Ohne Anstellung ist eine Erklärung Pflicht, wenn die Einkünfte insgesamt den Grundfreibetrag von 12.348 € übersteigen (§ 56 EStDV).

Muss mein Arbeitgeber einer Nebentätigkeit zustimmen?

Die Steuer- und Gewerberegeln auf dieser Seite hängen nicht von einer Zustimmung ab. Ob eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen oder von ihm zu genehmigen ist, regeln meist der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag. Der Check prüft das Arbeitsrecht nicht.

Liebhaberei oder Gewerbe: Wo liegt der Unterschied?

Liebhaberei nennt das Steuerrecht eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht. Sie zählt steuerlich nicht als Einkunftsquelle, auch ihre Verluste nicht. Für ein Gewerbe genügt dagegen Gewinnabsicht als Nebenzweck (§ 15 Abs. 2 EStG); ob tatsächlich ein Gewinn entsteht, ist für die Anmeldung beim Gewerbeamt ohne Bedeutung. Wer regelmäßig Waren mit Gewinnabsicht verkauft, betreibt deshalb in der Regel ein Gewerbe.

Kann ich Verluste aus der Nebentätigkeit mit dem Gehalt verrechnen?

Ein Verlust aus Gewerbe oder freiem Beruf fließt in der Steuererklärung in die Summe der Einkünfte ein. Gegen die Grenze für Nebeneinkünfte zählt der Check einen Verlust als null, weil die Grenze nur positive Beträge betrifft. Verluste aus gelegentlichen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG lassen sich dagegen nur mit solchen Einkünften des Vorjahres oder späterer Jahre verrechnen.

Reicht das Finanzamt oder muss ich zum Gewerbeamt?

Das hängt von der Tätigkeit ab. Ein Gewerbe wird beim Gewerbeamt der Gemeinde angezeigt (§ 14 GewO). Ein freier Beruf braucht keine Gewerbeanmeldung; hier genügt die Mitteilung an das Finanzamt innerhalb eines Monats (§ 138 AO). Gelegentliche Leistungen und Ehrenämter muss niemand anmelden.

Was kostet es, ein Nebengewerbe anzumelden?

Die Gebühr legt jede Gemeinde selbst fest, deshalb gibt es keinen bundesweiten Betrag. In Berlin kostet die Gewerbeanmeldung zum Beispiel 26 € am Schalter und 15 € online. Wer ein Nebengewerbe anmelden will, findet die Gebühr beim Gewerbeamt des eigenen Orts.

Gilt die 410-Euro-Grenze auch ohne Angestelltenjob?

Nein. § 46 EStG betrifft nur Personen mit Lohn, von dem Lohnsteuer einbehalten wird. Selbständige, Studierende ohne Job oder Menschen mit Rente ohne Lohn trifft die Pflicht zur Erklärung nach § 56 EStDV, wenn ihre Einkünfte insgesamt den Grundfreibetrag von 12.348 € übersteigen. Bis dahin fällt auch keine Einkommensteuer an.

Geprüft an festen Ergebnissen

Für jeden Fall unten steht das Ergebnis durch die Quelle fest oder ist von Hand aus ihr nachgerechnet. Das Tool rechnet ihn bei jeder Veröffentlichung nach, und eine Seite, die abweicht, geht nicht online.

Quellen

Die Zahlen und Regeln auf dieser Seite wurden am anhand dieser Veröffentlichungen geprüft.

  1. Gewerbeordnung, § 14 Anzeigepflicht(öffnet in einem neuen Tab)

    Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Jedes Ergebnis auf dieser Seite ist eine unverbindliche Schätzung. Es ist keine Finanz-, Rechts-, Gesundheits- oder sonstige Beratung. Haftungsausschluss

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