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Probezeit beim Führerschein berechnen

Ende der Probezeit nach § 2a StVG berechnen: mit Verlängerung durch das Aufbauseminar, Hemmung, BF17 und dem Alkoholverbot bis 21.

Die Probezeit dauert 2 Jahre ab der Aushändigung des Führerscheins oder der Prüfungsbescheinigung. Sie endet an dem Tag, der 2 Jahre später dasselbe Datum trägt. Ein schwerwiegender oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße führen zum Aufbauseminar und verlängern sie um 2 Jahre. Alkohol am Steuer bleibt bis zu ihrem Ende verboten, mindestens aber bis zum 21. Geburtstag.

Tag der Aushändigung

Führerschein erhalten, bei BF17 die Prüfungsbescheinigung

Geburtsdatum

Für das Alkoholverbot bis 21 und die BF17-Daten

Begleitetes Fahren ab 17 (BF17)

Ja, wenn die Fahrerlaubnis vor dem 18. Geburtstag mit der Prüfungsbescheinigung erteilt wurde

Schwerwiegende Verstöße nach Anlage 12 FeV, etwa ab 21 km/h zu schnell oder Rotlicht

Weniger schwerwiegende Verstöße nach Anlage 12 FeV; je 2 zählen als eine Stufe

Beschlagnahme, Sicherstellung oder vorläufige Entziehung; ein Fahrverbot zählt nicht

Ende der Probezeit

15. Oktober 2027

Maßnahme nach § 2a StVG
Keine Maßnahme
Verlängerung
Nicht verlängert
Alkoholverbot (§ 24c StVG) bis
19. Mai 2028

Wer in Deutschland zum ersten Mal eine Fahrerlaubnis erwirbt, erhält einen Führerschein auf Probe. Der Rechner ermittelt, wann diese Probezeit endet, auch nach einer Verlängerung, einer Hemmung oder mit BF17. Außerdem zeigt er die Maßnahme nach A- oder B-Verstößen und das Ende des Alkoholverbots. Stand 30. September 2026.

Wann endet die Probezeit?

Die Probezeit endet 2 Jahre nach der Erteilung der Fahrerlaubnis, und zwar am selben Kalenderdatum (§ 2a StVG). Erteilt ist die Fahrerlaubnis mit der Aushändigung des Führerscheins, beim begleiteten Fahren mit der Übergabe der Prüfungsbescheinigung (§ 22 Abs. 4 FeV). Den Tag der Aushändigung zählt der Rechner nicht mit, so wie § 187 Abs. 1 BGB ein Ereignis behandelt. Das Fristende ist nach § 188 Abs. 2 BGB der Tag mit demselben Datum 2 Jahre später. Diese Anwendung der BGB-Regeln ist die Lesart des Rechners, denn das Straßenverkehrsgesetz nennt selbst keine Zählweise. Wer den Führerschein am 15. März 2026 erhalten hat, fährt also bis einschließlich 15. März 2028 auf Probe. Fehlt das Datum im Zielmonat, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats: Aus dem 29. Februar 2028 wird der 28. Februar 2030.

Die Frist steht still, solange der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder verwahrt ist oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde. Diesen Stillstand nennt das Gesetz Hemmung. Um die Tage der Hemmung rückt das Ende nach hinten: Bei 40 Tagen wird aus dem 15. März 2028 der 24. April 2028. Ein Fahrverbot gehört nicht zu den genannten Fällen und hält die Probezeit nicht an.

Diese und weitere Rechnungen mit festen Ergebnissen stehen unter geprüfte Fälle.

Die Zeilen im Ergebnis

Oben steht das Ende der Probezeit mit allen Verlängerungen, darunter folgen die Maßnahme und die Daten, die vom Alter abhängen.

  • „Maßnahme nach § 2a StVG“ nennt die Stufe, die sich aus der Zahl der eingetragenen Verstöße ergibt.
  • „Verlängerung“ zeigt, ob ein Aufbauseminar die Frist verlängert hat, dann mit dem Ende ohne Verlängerung.
  • „Alkoholverbot (§ 24c StVG) bis“ nennt den letzten Tag des Verbots für Alkohol und Cannabis am Steuer.
  • Bei BF17 folgen das Ende der Begleitpflicht und die Gültigkeit der Bescheinigung.

Mit den Startwerten, also Aushändigung am 15. Oktober 2025 und Geburt am 20. Mai 2007, endet die Probezeit am 15. Oktober 2027. Das Alkoholverbot reicht länger, bis zum 19. Mai 2028, weil der 21. Geburtstag später liegt.

BF17: Probezeit ab 17, Begleitung bis 18

Begleitetes Fahren ab 17, kurz BF17, verlegt den Beginn der Probezeit nach vorn: Sie startet mit der Übergabe der Prüfungsbescheinigung (§ 48a FeV). Das Jahr mit Begleitung zählt voll mit, mit 18 beginnt keine neue Frist.

Die Auflage, nur begleitet zu fahren, endet mit dem 18. Geburtstag. Die Prüfungsbescheinigung gilt in Deutschland noch bis 3 Monate danach, später braucht es den Kartenführerschein. Ein Beispiel: Geburt am 12. August 2009, Bescheinigung am 1. September 2026. Begleitet fahren heißt es bis 11. August 2027, die Bescheinigung gilt bis 12. November 2027. Die Probezeit endet am 1. September 2028, das Alkoholverbot erst am 11. August 2030.

Eine Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, die Klasse B seit mindestens 5 Jahren besitzen und darf höchstens 1 Punkt im Fahreignungsregister haben (§ 48a FeV). Sie ist namentlich in der Bescheinigung eingetragen.

Probezeitverlängerung durch das Aufbauseminar

Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre (§ 2a StVG). Aus 2 Jahre werden so insgesamt 4 Jahre.

Die Verlängerung der Probezeit knüpft das Gesetz nur an diese erste Stufe. Eine spätere Verwarnung oder Entziehung fügt keine weiteren Jahre hinzu. Der Rechner hängt die 2 Jahre an das reguläre Ende an, Hemmungstage eingeschlossen. Mit einem A-Verstoß wird aus dem 15. März 2028 der 15. März 2030.

Das Seminar selbst regelt § 35 FeV: 4 Sitzungen zu je 135 Minuten über 2 bis 4 Wochen, in Gruppen von 6 bis 12 Personen. Dazu kommt eine Fahrprobe von mindestens 30 Minuten. Wer unter Alkohol oder Drogen aufgefallen ist, besucht ein besonderes Aufbauseminar.

Was zählt als A-Verstoß, was als B-Verstoß?

Ein A-Verstoß ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung, ein B-Verstoß eine weniger schwerwiegende. Beide Listen stehen in Anlage 12 FeV, die Buchstaben sind nur die übliche Kurzform.

Es zählen nur Taten, die im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen werden. Eine Ordnungswidrigkeit landet dort ab einem Bußgeld von 60 €, Straftaten im Straßenverkehr ebenfalls. Bei Tempoverstößen mit dem Pkw beginnt das ab 21 km/h zu viel. Innerorts 16 bis 20 km/h über dem Limit kosten 70 € ohne Punkte in Flensburg, die Probezeit bleibt davon unberührt.

Typische Verstöße mit dem Pkw (Bußgeldkatalog, Anlage 12 FeV)
VerstoßBußgeldPunkteFahrverbotProbezeit
Tempo innerorts +16 bis 20 km/h70 €0neinkeine Folge
Tempo innerorts +21 bis 25 km/h115 €1neinA
Tempo außerorts +21 bis 25 km/h100 €1neinA
Tempo innerorts +31 bis 40 km/h260 €21 MonatA
Rotlicht missachtet90 €1neinA
Rotlicht, länger als 1 Sekunde200 €21 MonatA
Handy am Steuer100 €1neinA

Zur B-Liste gehört, was eingetragen wird und nicht auf der A-Liste steht, häufig Mängel am Fahrzeug wie abgefahrene Reifen. Ein einzelner B-Verstoß bleibt für die Probezeit ohne Folge.

Entscheidend ist der Tatzeitpunkt. Liegt die Tat in der Probezeit, handelt die Behörde nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder Urteils, auch wenn die Probezeit inzwischen abgelaufen ist. Wie stark das Tempo den Bremsweg verlängert, zeigt Anhalteweg berechnen.

Seminar, Verwarnung, Entziehung: die drei Stufen

Das Gesetz staffelt die Folgen in drei Stufen, und jede weitere Stufe greift nur für Taten nach der vorigen Maßnahme.

  1. Ein A-Verstoß oder 2 B-Verstöße: Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet das Aufbauseminar an.
  2. Ein weiterer A-Verstoß oder 2 weitere B-Verstöße nach dem Seminar: Es folgt eine schriftliche Verwarnung. Sie enthält den Hinweis, binnen 2 Monate eine verkehrspsychologische Beratung zu besuchen.
  3. Ein erneuter Verstoß dieser Art nach Ablauf dieser 2 Monate: Die Behörde verfügt die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Der Rechner nähert die Stufe aus Zahlen an: Jeder A-Verstoß zählt als ein Schritt, je 2 B-Verstöße als einer. Die Reihenfolge von Taten und Maßnahmen kennt er nicht. So ergibt ein B-Verstoß „Keine Maßnahme“, zwei ergeben „Aufbauseminar“. Fallen zwei A-Verstöße beide vor das Seminar, bleibt es nach dem Wortlaut des Gesetzes bei der ersten Stufe.

Nach der Entziehung kommt eine Neuerteilung frühestens 3 Monate später in Betracht, und nur mit Nachweis eines Aufbauseminars (§ 2a StVG). Häufig verlangt die Behörde zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Die neue Fahrerlaubnis bekommt nur die Restdauer der alten Probezeit. Deshalb heißt das Datum bei drei A-Verstößen „Rechnerisches Ende ohne Entziehung“, hier 15. März 2030.

Alkohol und Cannabis: Nullgrenze bis 21

Für Fahranfänger und Fahranfängerinnen gilt am Steuer ein absolutes Alkoholverbot und ebenso für Cannabis (§ 24c StVG). Es läuft während der Probezeit und bis zum 21. Geburtstag, je nachdem, was später endet.

Ein Verstoß kostet nach dem Bußgeldkatalog 250 € (BKatV) und bringt 1 Punkt. In der Probezeit ist er zudem ein A-Verstoß und führt zum besonderen Aufbauseminar. Danach gilt die allgemeine Grenze von 0,5 Promille aus § 24a StVG: 500 €, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte.

Wer am 10. Januar 2008 geboren ist und den Führerschein am 15. März 2026 bekommt, ist bis 15. März 2028 auf Probe. Das Alkoholverbot endet trotzdem erst am 9. Januar 2029. Kommt ein Aufbauseminar hinzu, verschiebt sich beides auf den 15. März 2030.

Weitere Klassen und das Punktesystem daneben

Die Probezeit hängt an der ersten Fahrerlaubnis, nicht an jeder Klasse. Wer später weitere Fahrerlaubnisklassen erwirbt, beginnt keine neue Probezeit (§ 32 FeV). Die Klassen AM, L, T werden ganz ohne sie erteilt.

Ein Beispiel: Wer mit 16 die Klasse A1 erhält, startet die Probezeit an diesem Tag. Kommt die Klasse B hinzu, solange diese Frist läuft, gilt sie für beide Klassen weiter, und ein Verstoß mit dem Auto zählt in ihr mit. Rechtsgrundlage ist die Fahrerlaubnis-Verordnung.

Parallel gilt das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG für alle Fahrerinnen und Fahrer. Bei 4 bis 5 Punkten folgt eine Ermahnung, bei 6 bis 7 eine Verwarnung, bei 8 die Entziehung. Beide Systeme laufen unabhängig voneinander.

Fahrschulreform und EU-Richtlinie: noch kein geltendes Recht

Stand 30. September 2026 gelten für die Probezeit die bisherigen Regeln. Drei Vorhaben ändern daran bisher nichts.

  • Fahrschulreform: Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/7404) wurde am 24. September 2026 in erster Lesung beraten. Er ist nicht beschlossen und lässt § 2a StVG im Entwurf unberührt.
  • Begleitetes Fahren ab 16: Darüber wird diskutiert, geltendes Recht ist es nicht.
  • EU-Führerscheinrichtlinie 2025/2205: Sie verlangt eine Probezeit von mindestens 2 Jahre und gilt ab dem 26. November 2029. Umzusetzen ist sie bis zum 26. November 2028.

Die deutsche Dauer erfüllt die Vorgabe der Richtlinie schon heute. Zahlen zu Fahrerlaubnissen auf Probe veröffentlicht das Kraftfahrt-Bundesamt. Wie der Rechner Quellen prüft und Daten pflegt, beschreibt die Methodik.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Probezeit beim Führerschein?

Regulär 2 Jahre ab der Aushändigung. Mit einem angeordneten Aufbauseminar sind es 4 Jahre. Dazu kommen Tage, in denen der Führerschein beschlagnahmt oder vorläufig entzogen war.

Endet die Probezeit mit BF17 früher?

Gemessen am Alter ja, denn sie beginnt schon mit 17 und endet ohne Verstöße mit 19. Die Dauer bleibt aber gleich: 2 Jahre ab dem Erhalt der Bescheinigung.

Wie oft kann die Probezeit verlängert werden?

Einmal, um 2 Jahre. Die Verlängerung ist an das erste Aufbauseminar gebunden. Verwarnung und Entziehung bringen keine weiteren Jahre, eine Hemmung verschiebt das Ende aber um ihre Tage.

Was passiert, wenn ich in der Probezeit geblitzt werde?

Das hängt vom Tempo ab. Eine Überschreitung innerorts um 16 bis 20 km/h kostet 70 € und bleibt ohne Folge. Ab 21 km/h über dem Limit wird die Tat eingetragen und zählt als A-Verstoß, was nach der Rechtskraft das Aufbauseminar auslöst.

Aufbauseminar nicht gemacht: Was folgt daraus?

Wer die angeordnete Teilnahme nicht fristgerecht nachweist, verliert die Fahrerlaubnis. Die Behörde entzieht sie, eine Neuerteilung setzt dann das nachgeholte Seminar voraus.

Beginnt die Probezeit bei einem zweiten Führerschein neu?

Nein. Eine weitere Klasse, etwa das Motorrad nach dem Auto, bekommt keine eigene Probezeit. Läuft die alte noch, gilt sie für alle Klassen weiter.

Zählt der Tag der Prüfung oder der Tag der Aushändigung?

Maßgeblich ist die Aushändigung des Führerscheins oder der Prüfungsbescheinigung. Meist geschieht sie direkt nach der bestandenen praktischen Prüfung, dann ist es derselbe Tag.

Gilt das Alkoholverbot nach der Probezeit weiter?

Nur bis zum 21. Geburtstag. Wer älter ist, wenn die Probezeit endet, fällt ab dem Folgetag unter die Grenze von 0,5 Promille.

Geprüft an festen Ergebnissen

Für jeden Fall unten steht das Ergebnis durch die Quelle fest. Der Rechner rechnet ihn bei jeder Veröffentlichung nach, und eine Seite, die abweicht, geht nicht online.

Quellen

Die Zahlen und Regeln auf dieser Seite wurden am anhand dieser Veröffentlichungen geprüft.

  1. FeV, § 32 Ausnahmen von der Probezeit(öffnet in einem neuen Tab)

    Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

  2. StVG, § 24a 0,5 Promille-Grenze(öffnet in einem neuen Tab)

    Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

  3. FeV, § 35 Aufbauseminare(öffnet in einem neuen Tab)

    Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

  4. Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit Anlage(öffnet in einem neuen Tab)

    Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

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