Steuer auf die Auszahlung der Lebensversicherung
Steuer auf die Auszahlung einer Lebensversicherung: Ertrag, hälftige Besteuerung oder Abgeltungsteuer, Einbehalt des Versicherers und Erstattung.
Versteuert wird nur der Ertrag, also die Auszahlung minus die eingezahlten Beiträge. Bei Verträgen ab 2005 wird nach mindestens 12 Jahren Laufzeit und Auszahlung ab dem 62. Geburtstag nur die Hälfte mit dem persönlichen Satz besteuert; bei Abschluss bis 2011 reicht der 60. Sonst trägt der gesamte Ertrag 25 % Abgeltungsteuer.
Was in diesem Jahr noch nicht genutzt ist, höchstens 2.000 € bei Zusammenveranlagung.
Etwa aus dem letzten Steuerbescheid; zählt nur bei hälftiger Besteuerung.
Steuer nach der Veranlagung
2.989,00 €
- Ertrag nach Steuern85 %
- Steuer nach der Veranlagung15 %
- Ertrag (Unterschiedsbetrag)
- 20.000,00 €
- Hälftig besteuert, nach Pauschbetrag
- 9.000,00 €
- Einbehalt des Versicherers
- 5.011,25 €
- Erstattung über die Steuererklärung
- 2.022,25 €
- Auszahlung nach Steuern
- 57.011,00 €
- Geschrieben und geprüft von Muhammad Abdullah Awais
- Zahlen geprüft am
- 5 Quellen
- Methodik
Der Rechner zeigt, welche Einkommensteuer auf die Auszahlung einer Kapitallebensversicherung oder einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalauszahlung in Deutschland anfällt. Als Lebensversicherung Steuer Rechner trennt er Ertrag, Einbehalt des Versicherers, endgültige Steuer und Erstattung. Er deckt Verträge vor 2005, von 2005 bis 2011 und ab 2012 ab und nutzt den Einkommensteuertarif 2026.
Was wird von der Auszahlung versteuert?
Steuerpflichtig ist nie die ganze Auszahlung, sondern nur der Ertrag. Das Gesetz nennt ihn Unterschiedsbetrag: die Versicherungsleistung minus die Summe der entrichteten Beiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Er gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Für Verträge ab 2005 gibt es zwei Wege. Läuft die Police mindestens 12 Jahre und fließt das Geld nach dem 62. Geburtstag, wird nur die Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz belastet. Bei Verträgen von 2005 bis 2011 genügt der 60. Geburtstag. Andernfalls trägt der volle Ertrag die Abgeltungsteuer von 25 % (§ 32d EStG). Ein Beispiel: 60.000 € Auszahlung, 40.000 € Beiträge, ausgezahlt mit 63 nach 15 Jahren, 40.000 € zu versteuerndes Einkommen. Der Ertrag beträgt 20.000,00 €, versteuert werden 9.000,00 €, die Steuer liegt bei 2.989,00 €. Dieselben Werte stehen unter den geprüften Fällen.
Zum Ertrag zählt alles, was über die eingezahlten Beiträge hinaus zurückfließt, gleich ob Garantiezins, Überschüsse oder Wertzuwachs. Übersteigt die Auszahlung die Beiträge nicht, bleibt nichts zu versteuern. Die Vorschrift erfasst den Erlebensfall und den Rückkauf. Leistungen im Todesfall fallen nicht darunter und sind hier nicht berechnet.
Altverträge aus der Zeit vor 2005
Für Altverträge mit Vertragsabschluss bis Ende 2004 gilt das frühere Recht weiter (§ 52 Abs. 28 EStG). Danach bleiben die Zinsen in der Auszahlung steuerfrei, wenn der Vertrag die alten Voraussetzungen erfüllt. Die Gesetzesbegründung nennt Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, die nach mindestens 12 Jahren Vertragslaufzeit ausgezahlt werden (BT-Drucksache 15/2150). Eine Police gegen Einmalbeitrag erfüllt diese Bedingung also nicht.
Das alte Recht kennt außerdem eine Mindestdauer der Beitragszahlung und einen Mindestumfang an Todesfallschutz. Die genauen Grenzen nennt diese Seite nicht. Ob ein Vertrag sie erfüllt, steht in der Mitteilung des Versicherers zur Auszahlung. Im Rechner führt „Ja“ zu 0,00 € Steuer. Bei „Nein“ belastet er den ganzen Ertrag vereinfacht mit dem Abgeltungstarif, was für einen Altvertrag nur eine Näherung ist.
Wann gilt die hälftige Besteuerung?
Die Regel aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG heißt umgangssprachlich oft Halbeinkünfteverfahren. Sie verlangt drei Dinge zugleich:
- Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Verträgen ab 2012, nach dem 60. Lebensjahr bei Abschlüssen von 2005 bis 2011 (§ 52 Abs. 28 EStG).
- Mindestens 12 Jahre zwischen Vertragsabschluss und Auszahlung.
- Bei Verträgen ab dem 1. April 2009 ein Mindesttodesfallschutz nach Satz 6; der Versicherer bestätigt, ob die Police ihn bietet.
Die halbierte Summe wird zum übrigen Einkommen addiert und nach dem Tarif des § 32a EStG besteuert (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG). Der Sparer-Pauschbetrag geht vom halbierten Betrag ab, denn die Vorschrift schließt nur § 20 Abs. 6 aus. Aus 20.000,00 € werden so 10.000,00 € und nach dem Pauschbetrag 9.000,00 €. Welchen Grenzsteuersatz das eigene Gehalt erreicht, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.
| Übriges Einkommen | Steuer hälftig | Zum Vergleich: Abgeltungsteuer |
|---|---|---|
| 10.000 € | 1.325,00 € | 5.011,25 € |
| 40.000 € | 2.989,00 € | 5.011,25 € |
| 90.000 € | 4.229,82 € | 5.011,25 € |
Solidaritätszuschlag auf diese Einkommensteuer entsteht erst oberhalb einer Freigrenze von 20.350 €, für Paare mit gemeinsamer Erklärung 40.700 €. Die Altersgrenze hängt am Abschlussjahr. Wer mit 61 auszahlen lässt, zahlt bei einem Vertrag von 2008 2.989,00 €, bei einem Vertrag von 2013 dagegen 5.011,25 €.
Lebensversicherung versteuern bei Kündigung und Rückkauf
Bei einer Kündigung zahlt der Versicherer den Rückkaufswert. Gerechnet wird genauso: Rückkaufswert minus Beiträge. Fehlt eine Bedingung der hälftigen Besteuerung, trägt der volle Ertrag die Abgeltungsteuer von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG). Die Kapitalertragsteuer ist ihre Erhebungsform: Der Versicherer behält sie ein und führt sie ab. Dazu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag (Soli) auf die Kapitalertragsteuer, beim Abzug ohne Freigrenze.
Kirchenmitglieder zahlen zusätzlich Kirchensteuer, 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Ländern. Mit ihr sinkt die Kapitalertragsteuer leicht, weil § 32d Abs. 1 EStG sie nach einer eigenen Formel ermittelt. Fließt die Beispielpolice schon mit 55, fallen auf 19.000,00 € zusammen 5.011,25 € an. Mit 9 % Kirchensteuer sind es 4.645,48 € Kapitalertragsteuer, 418,09 € Kirchensteuer und 255,50 € Soli, zusammen 5.319,07 €.
Auch die Laufzeit zählt auf das Jahr genau: Nach 11 Jahren kostet dieselbe Auszahlung mit 63 bereits 5.011,25 €. Auf Zinsen aus Tagesgeld oder Festgeld fällt dieselbe Abgeltungsteuer an; der Zinsrechner zeigt sie Jahr für Jahr.
Abzug beim Versicherer, Ausgleich beim Finanzamt
Der Versicherer zieht die Kapitalertragsteuer auch dann vom vollen Ertrag ab, wenn die hälftige Besteuerung greift (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG). Im Beispiel behält er 5.011,25 € ein, obwohl am Ende nur 2.989,00 € geschuldet sind. Die Differenz von 2.022,25 € erstattet das Finanzamt nach der Veranlagung. Dafür gehört die Auszahlung in die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung. Die Zahlen liefert die Steuerbescheinigung des Versicherers.
Ein Freistellungsauftrag beim Versicherer mindert den Abzug um den noch freien Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €, bei Zusammenveranlagung 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG). Was Banken im selben Jahr schon verbraucht haben, fehlt hier. Ein zusammen veranlagtes Paar mit vollem Pauschbetrag und dem Beispielvertrag kommt auf 2.034,00 €.
Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, sieht § 32d Abs. 6 EStG für die Abgeltungsteuer eine Günstigerprüfung auf Antrag vor. Das Finanzamt rechnet dann alle Kapitalerträge nach dem Tarif. Diese Variante bildet der Rechner nicht ab.
Fondspolicen und die Teilfreistellung
Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung bleiben 15 % des Ertrags steuerfrei, soweit er aus Investmenterträgen stammt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG). Der Rechner wendet diese Teilfreistellung auf den ganzen Ertrag an und halbiert erst danach. Für den Beispielvertrag bleiben 7.500,00 € zu versteuern, die Steuer sinkt auf 2.472,00 €. Bei Auszahlung mit 55 trägt der verbleibende Ertrag Abgeltungsteuer von 4.220,00 €.
Mischt eine Police Fonds mit klassischem Deckungskapital, gilt die Freistellung nur für den Fondsanteil. Die Rechnung mit dem ganzen Ertrag fällt dann zu günstig aus.
Private Rentenversicherung: Kapital statt Rente
Eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht lässt statt der lebenslangen Rente einen Einmalbetrag zu. Fließt das Kapital im Erlebensfall, gelten dieselben Regeln wie bei der Kapitallebensversicherung: Ertrag, hälftige Besteuerung nach Alter und Laufzeit, sonst Abgeltungsteuer. Der Rechner behandelt beide Produkte daher gleich.
Wer die laufende Rente wählt, versteuert stattdessen einen Ertragsanteil jeder Zahlung. Diese Verrentung rechnet die Seite nicht. Basisrente und Riester-Verträge folgen ebenfalls eigenen Regeln.
Was die Berechnung nicht abbildet
Einige Sonderfälle bleiben außen vor, weil sie Angaben brauchen, die nur Versicherer, Arbeitgeber oder Finanzamt kennen:
- Eine Teilauszahlung, bei der nur ein Teil des Vertragsguthabens fließt und die Beiträge anteilig zugeordnet werden.
- Die Günstigerprüfung und die Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen oder Verlusten.
- Die Kirchensteuer als Sonderausgabe in der Veranlagung.
- Eine Direktversicherung über den Arbeitgeber und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
- Leistungen im Todesfall und die Erbschaftsteuer.
Häufige Fragen
Wann ist die Auszahlung einer Lebensversicherung steuerfrei?
Ganz steuerfrei ist sie bei Altverträgen von vor 2005, die die alten Voraussetzungen erfüllen. Ohne Steuer bleibt sie auch, wenn die Auszahlung die Beiträge nicht übersteigt oder der Ertrag innerhalb des Sparer-Pauschbetrags liegt.
Ist eine Lebensversicherung nach 12 Jahren steuerfrei?
Nur ein Altvertrag von vor 2005 kann nach 12 Jahren steuerfrei sein, sofern auch die übrigen alten Bedingungen erfüllt sind. Bei neueren Verträgen halbiert die Laufzeit zusammen mit dem Mindestalter lediglich den steuerpflichtigen Ertrag.
Wie viel Steuer fällt an, wenn Sie die Lebensversicherung vorzeitig kündigen?
Meist 25 % Abgeltungsteuer auf den vollen Ertrag, dazu Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer. Hälftig besteuert wird ein Rückkauf nur, wenn Mindestalter und Laufzeit trotzdem erreicht sind.
Wo tragen Sie die Auszahlung in der Steuererklärung ein?
In der Anlage KAP, mit den Beträgen aus der Steuerbescheinigung des Versicherers. Bei hälftiger Besteuerung ist das der Weg zur Erstattung des zu viel einbehaltenen Betrags.
Welche Lebensversicherung ist steuerfrei?
Eine reine Risikolebensversicherung zahlt nur im Todesfall und hat keinen Sparanteil, sie fällt nicht unter die Regeln für Kapitalerträge. Kapitallebensversicherungen sind nur als Altvertrag vor 2005 unter den alten Bedingungen steuerfrei.
Wie wird eine Teilauszahlung der Lebensversicherung besteuert?
Versteuert wird nur der Teil des Ertrags, der auf den ausgezahlten Betrag entfällt; die Beiträge werden dafür anteilig zugeordnet. Diese Aufteilung ist im Rechner nicht abgebildet, die Zahlen stehen in der Abrechnung des Versicherers.
Welche Steuer fällt bei der Kapitalauszahlung einer Rentenversicherung an?
Dieselbe wie bei einer Kapitallebensversicherung: Steuer auf den Unterschiedsbetrag, hälftig nach Mindestalter und Laufzeit, sonst Abgeltungsteuer. Wählen Sie im Rechner einfach das passende Abschlussjahr.
Fallen auf die Auszahlung Beiträge zur Krankenversicherung an?
Diese Seite rechnet nur die Einkommensteuer. Ob Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen, hängt von der Vertragsart und vom eigenen Versicherungsstatus ab; eine Direktversicherung wird anders behandelt als ein privater Vertrag. Auskunft gibt die Krankenkasse.
Geprüft an festen Ergebnissen
Für jeden Fall unten steht das Ergebnis durch die Quelle fest. Der Rechner rechnet ihn bei jeder Veröffentlichung nach, und eine Seite, die abweicht, geht nicht online.
Vertrag ab 2012, Auszahlung mit 63 nach 15 Jahren, 20.000 € Ertrag, zvE 40.000 €: 2.989 € Einkommensteuer
- Erwartet
- 2.989,00 €
- Dieser Rechner
- 2.989,00 €
Berechnet nach § 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen(öffnet in einem neuen Tab)Fall öffnen
Dieselbe Police mit 55 ausgezahlt: 19.000 € zu 25 % plus Soli, 5.011,25 €
- Erwartet
- 5.011,25 €
- Dieser Rechner
- 5.011,25 €
Berechnet nach § 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen(öffnet in einem neuen Tab)Fall öffnen
Einbehalt des Versicherers mit 9 % Kirchensteuer: 4.645,48 € KapESt, 418,09 € KiSt, 255,50 € Soli
- Erwartet
- 5.319,07 €
- Dieser Rechner
- 5.319,07 €
Berechnet nach § 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug(öffnet in einem neuen Tab)Fall öffnen
Quellen
Die Zahlen und Regeln auf dieser Seite wurden am anhand dieser Veröffentlichungen geprüft.
- § 20 EStG Kapitalvermögen(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesministerium der Justiz
- § 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesministerium der Justiz
- § 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesministerium der Justiz
- § 52 EStG Anwendungsvorschriften(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesministerium der Justiz
Jedes Ergebnis auf dieser Seite ist eine unverbindliche Schätzung. Es ist keine Finanz-, Rechts-, Gesundheits- oder sonstige Beratung. Haftungsausschluss
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