Rentenerhöhung Rechner für Deutschland
Rentenanpassung zum 1. Juli 2027: neue Bruttorente, Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung, Auszahlung und Steuer nach Jahr des Rentenbeginns.
Zum 1. Juli 2027 steigt jede gesetzliche Rente um denselben Prozentsatz. Stand 5. Oktober 2026 erwartet die Deutsche Rentenversicherung dafür 4,4 %. Aus 1.500 € brutto werden so 1.566,00 €, nach Kranken- und Pflegeversicherung bleiben 57,84 € mehr im Monat. Bei einem Rentenbeginn bis 2025 ist die Erhöhung voll steuerpflichtig, weil der Rentenfreibetrag in Euro fest bleibt.
Vorgabe ist die Prognose der Deutschen Rentenversicherung. Ein anderer Satz, etwa der beschlossene, lässt sich eintragen.
Durchschnitt 2026: 2,9 %. Eine Änderung durch die Kasse gilt für die Rente ab dem übernächsten Monat.
Je Kind sinkt der Pflegebeitrag um 0,25 Prozentpunkte, für höchstens 4 Kinder. Bei zwei Kindern unter 25 zählt eines.
Bestimmt den Besteuerungsanteil. Ein Beginn vor 2005 zählt wie 2005.
Nach Abzug ihrer Werbungskosten, etwa Mieteinkünfte oder Arbeitslohn. Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer gehören nicht hierher.
Neue Bruttorente im Monat
1.566,00 €
- Auszahlung88 %
- Kranken- und Pflegeversicherung12 %
- Bruttorente heute
- 1.500,00 €
- Mehr brutto im Monat
- 66,00 €
- Anpassung
- 4,4 %
- Mehr brutto in zwölf Monaten
- 792,00 €
- Gilt ab
- 1. Juli 2027
- Stand des Satzes
- Prognose, noch nicht beschlossen
- Auszahlung heute
- 1.314,75 €
- Auszahlung danach
- 1.372,59 €
- Mehr Auszahlung im Monat
- 57,84 €
- Besteuerungsanteil
- 80 %
- Rentenfreibetrag (geschätzt)
- 2.895,00 €
- Steuer auf zwölf Monate heute
- 56,00 €
- Steuer auf zwölf Monate danach
- 163,00 €
- Mehr Steuer im Jahr
- 107,00 €
- Steuerpflichtiger Teil der Erhöhung
- 100 %
- Einkommensteuer
- Fällig, festgesetzt per Steuerbescheid
| Posten | Heute | Ab 1. Juli 2027 |
|---|---|---|
| Bruttorente | 1.500,00 € | 1.566,00 € |
| Krankenversicherung | 131,25 € | 137,03 € |
| Pflegeversicherung | 54,00 € | 56,38 € |
| Auszahlung vor Steuern | 1.314,75 € | 1.372,59 € |
| Bruttorente im Jahr | 18.000,00 € | 18.792,00 € |
| Steuer im Jahr | 56,00 € | 163,00 € |
| Netto im Jahr | 15.721,00 € | 16.308,08 € |
Eine Schätzung zur Information, keine Finanz- oder Rechtsberatung. Haftungsausschluss
- Erstellt und an den Quellen geprüft von Muhammad Abdullah Awais
- Zahlen geprüft am
- 11 Quellen
- Methodik
Tragen Sie Ihre heutige Bruttorente ein. Der Rechner wendet die Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 an, Stand 5. Oktober 2026 mit der Prognose von 4,4 %, und zeigt für Deutschland die neue Rente, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die Auszahlung und die Einkommensteuer.
So viel mehr Rente bringt die Anpassung
Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 hebt jede gesetzliche Bruttorente in Deutschland um denselben Prozentsatz an. Stand 5. Oktober 2026 ist dieser Satz nicht beschlossen; die Deutsche Rentenversicherung erwartet 4,4 % (Frühjahrsfinanzschätzung). Eine Bruttorente von 1.500,00 € steigt damit um 66,00 € im Monat auf 1.566,00 €, auf zwölf Monate gerechnet um 792,00 €. Die Beiträge an Kranken- und Pflegekasse wachsen im selben Verhältnis mit, deshalb steigt die Auszahlung vor Steuern um 57,84 € auf 1.372,59 €. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 sind 80 % der Rente steuerpflichtig, die Erhöhung zählt dagegen in voller Höhe. Ohne weitere Einkünfte steigt die Einkommensteuer für zwölf Monate von 56,00 € auf 163,00 €. Nach Beiträgen und Steuer bleiben so im ganzen Jahr 587,08 € mehr übrig.
Wie hoch eine Rente ist, ergibt sich aus Entgeltpunkten mal Rentenwert. Entgeltpunkte sammeln Versicherte im Berufsleben, und der Euro-Betrag je Punkt heißt aktueller Rentenwert (DRV). Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er 42,52 € statt 40,79 €, ein Plus von 4,24 % (Rentenwertbestimmungsverordnung 2026). Aus 1.000 € Rente wurden damals 1.042,40 €.
Diese und weitere Fälle, mit denen der Rentenerhöhung Rechner geprüft wird, stehen unter geprüfte Beispiele.
Wie wird die Rentenanpassung festgelegt?
Die Bundesregierung legt den neuen aktuellen Rentenwert jedes Frühjahr per Verordnung fest, der Bundesrat muss zustimmen (DRV). Bis zur Anpassung am 1. Juli 2031 gilt dabei die Haltelinie: Der Rentenwert wird so bestimmt, dass das Rentenniveau vor Steuern 48 % erreicht (§ 255e SGB VI).
Ausgangspunkt ist die Lohnentwicklung: Der Lohnfaktor misst, wie sich die Löhne und Gehälter je beschäftigter Person in den Vorjahren verändert haben. Unter der Haltelinie folgen die Nettorenten den Nettolöhnen, jeweils nach Sozialabgaben und vor Steuern. Steigen die Sozialbeiträge der Beschäftigten stärker als die der Rentenbeziehenden, fällt die Anpassung etwas geringer aus (DRV).
Die allgemeine Formel in § 68 SGB VI kennt zusätzlich einen Beitragssatzfaktor und einen Nachhaltigkeitsfaktor für demografische Veränderungen. Solange die Haltelinie gilt, wirken beide nicht. Sinken darf der Rentenwert nie, das verhindert die Schutzklausel.
Bis zur Entscheidung geben Schätzungen die Richtung vor. Im Mai erscheint die Frühjahrsprognose der Deutschen Rentenversicherung, im Herbst folgen eine weitere Schätzung und der Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung. Im Frühjahr beschließt das Bundeskabinett dann die Rentenwertbestimmungsverordnung; 2026 legte sie 4,24 % fest.
Rentenerhöhung netto: Kranken- und Pflegeversicherung
Netto kommt weniger an als brutto, weil die Beiträge für Krankenkasse und Pflegekasse als Prozentsatz der Bruttorente abgehen. In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gilt ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 %. Davon tragen Rentenbeziehende 7,3 %, die Rentenversicherung zahlt die andere Hälfte (BMG).
Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der Krankenkasse, ebenfalls zur Hälfte. Im Durchschnitt aller Kassen liegt er 2026 bei 2,9 %, der eigene Anteil an der Krankenversicherung also bei 8,75 %. Den Durchschnitt für das Folgejahr gibt das Bundesgesundheitsministerium im Herbst bekannt.
Die Pflegeversicherung tragen Rentenbeziehende allein: 3,6 % der Rente. Ohne Kinder kommt der Beitragszuschlag für Kinderlose dazu, zusammen 4,2 %. Eltern erhalten einen Abschlag für Kinder: 0,25 Prozentpunkte weniger je Kind unter 25 Jahren, gezählt ab dem zweiten Kind und für höchstens 4 Kinder (BMG).
| Posten im Monat | Heute | Ab 1. Juli 2027 | Änderung |
|---|---|---|---|
| Bruttorente | 1.500,00 € | 1.566,00 € | 66,00 € |
| Krankenversicherung | 131,25 € | 137,03 € | 5,78 € |
| Pflegeversicherung | 54,00 € | 56,38 € | 2,38 € |
| Auszahlung vor Steuern | 1.314,75 € | 1.372,59 € | 57,84 € |
Beide Beiträge zusammen kosten heute 185,25 € und nach der Anpassung 193,41 €. Ohne Kinder steigt die Auszahlung um 57,45 €, mit zwei Kindern unter 25 um 58,01 €. Ein vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf würde den Zuschlag für Kinderlose anheben; Gesetz ist er Stand 5. Oktober 2026 nicht, der Rechner nutzt den geltenden Satz.
Privat oder freiwillig krankenversichert
Wer eine private Krankenversicherung hat, zahlt keine Kassenbeiträge von der Rente, sondern erhält einen Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI). Er beträgt die Hälfte von 14,6 % plus dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag, höchstens aber die Hälfte der eigenen Prämie.
Mit der Rente wächst auch dieser Zuschuss: Bei 1.500 € Rente und 600 € Prämie steigt er von 131,25 € auf 137,03 € im Monat. Für die Pflegeversicherung gibt es keinen Zuschuss. In der Jahreszeile „Netto“ ist der Zuschuss enthalten, die Prämie dagegen nicht abgezogen.
Wer in der gesetzlichen Kasse nur freiwillig versichert ist, zahlt Beiträge auch auf weitere Einnahmen wie Mieten oder Kapitalerträge. Der Rechner zieht auch für sie nur die Beiträge auf die Rente ab.
Ist die Rentenerhöhung voll steuerpflichtig?
Ja, bei einem Rentenbeginn bis 2025 gehört jede spätere Erhöhung in voller Höhe zum steuerpflichtigen Teil (§ 22 EStG). Grund ist das Kohortenprinzip: Das Jahr des Rentenbeginns legt einen Besteuerungsanteil fest, der für die ganze Laufzeit gilt. Er reicht von 50 % für einen Beginn bis 2005 über 84 % für 2026 bis 84,5 % für 2027.
Den steuerfreien Rest rechnet das Finanzamt einmal in Euro aus, aus dem Jahresbetrag des Jahres nach dem Rentenbeginn. Dieser Rentenfreibetrag bleibt danach unverändert, regelmäßige Anpassungen ändern ihn nicht. Für einen Beginn 2020 mit 80 % Besteuerungsanteil schätzt der Rechner ihn auf 2.895 €.
Von der Rente gehen außerdem 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag und 36 € Sonderausgaben-Pauschbetrag ab. Die eigenen Kranken- und Pflegebeiträge zählen voll als Sonderausgaben. So ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 12.744 € vor und 13.438 € nach der Anpassung. Der Grundfreibetrag von 12.348 € bleibt steuerfrei, besteuert wird nur der Teil darüber. Die Einkommensteuer steigt dadurch von 56,00 € auf 163,00 €, das sind 13,5 % der jährlichen Erhöhung.
Wie viel von der Erhöhung an das Finanzamt geht, hängt vom Grenzsteuersatz ab, dem Steuersatz auf den zusätzlichen Euro. Mit 10.000 € weiteren Einkünften kostet dieselbe Erhöhung 179,00 € statt 107,00 € Steuer, mit 9 % Kirchensteuer 195,11 €. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer 8 %. Den Solidaritätszuschlag zahlen Alleinstehende erst, wenn die Einkommensteuer 20.350 € übersteigt.
Das Kohortenprinzip wirkt stark: Hat dieselbe Rente 2010 begonnen, liegt der Besteuerungsanteil bei 60 %, und die Steuer beträgt nach der Anpassung 0,00 €. Beginnt die Rente 2026, bestimmt erst der Jahresbetrag 2027 den Freibetrag, und der enthält sechs Monate mit der Erhöhung. Steuerpflichtig sind dann 92 % der Erhöhung.
Steuererklärung, Rentenbezugsmitteilung und Anlage R
Von der gesetzlichen Rente behält niemand Lohnsteuer ein; die Einkommensteuer setzt das Finanzamt einmal im Jahr per Bescheid fest. Die Rentenversicherung meldet dazu jede Rente mit ihrem Jahresbetrag per Rentenbezugsmitteilung an das Finanzamt.
Eine Abgabepflicht entsteht in der Regel, sobald die steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Die Rente gehört dann in die Anlage R, mit Jahresbetrag, Rentenbeginn und Anpassungsbeträgen. Eine Anpassung kann so erstmals Steuer auslösen; im Beispiel fällt sie ab rund 1.460 € Monatsrente an.
Steigt die Steuer, folgt eine Nachzahlung, und das Finanzamt kann Vorauszahlungen festsetzen. Weil die Anpassung zum 1. Juli wirkt, enthält der Bescheid für 2027 nur sechs erhöhte Monate. Die Steuerzeilen im Rechner vergleichen dagegen zwölf Monate auf altem und auf neuem Niveau.
Rentenanpassungsmitteilung und Auszahlung
Über den neuen Betrag informiert die Rentenanpassungsmitteilung, ein Schreiben, das der Renten Service der Deutschen Post rund um den Anpassungstermin verschickt. Es nennt den neuen Betrag und auch, ab wann er ausgezahlt wird (DRV).
Ist keine Mitteilung angekommen, lässt sie sich dort anfordern. Mit dem Zusatzbeitrag der eigenen Kasse im Rechner lassen sich ihre Beträge nachvollziehen.
Eine Rente, die erst noch beginnt, wird mit dem dann geltenden Rentenwert berechnet und steigt mit jeder folgenden Anpassung. Ab welchem Datum eine Altersrente möglich ist, zeigt der Rechner zum Rentenbeginn.
Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten
Alle gesetzlichen Renten steigen um denselben Prozentsatz, weil jede aus Entgeltpunkten und dem Rentenwert entsteht. Das gilt für die Altersrente ebenso wie für die Erwerbsminderungsrente, die Witwen- und Witwerrente und die Waisenrente.
Bei einer Hinterbliebenenrente kann eigenes Einkommen angerechnet werden, dann entwickelt sich der Zahlbetrag anders als die Bruttorente. Diese Anrechnung zeigt der Rechner zur Hinterbliebenenrente.
Folgt eine Witwenrente auf eine Altersrente aus derselben Versicherung, wird die Laufzeit der früheren Rente vom Beginnjahr abgezogen; der Besteuerungsanteil fällt dann niedriger aus (§ 22 EStG). Solche Folgerenten bildet der Rechner nicht gesondert ab.
Nicht erfasst sind Beamtenpensionen, Betriebsrenten sowie Riester- und Privatrenten: Sie folgen eigenen Regeln. Wer neben der Rente noch arbeitet, sieht das Nettogehalt im Gehaltsrechner.
Häufige Fragen
Rentenerhöhung 2027: Wie viel Prozent gibt es?
Den Satz legt die Bundesregierung im Frühjahr 2027 fest. Stand 5. Oktober 2026 erwartet die Deutsche Rentenversicherung 4,4 % (Frühjahrsfinanzschätzung). Zum 1. Juli 2026 stiegen die Renten um 4,24 %. Im Rechner lässt sich jeder andere Satz eintragen.
Wird die Rentenerhöhung auf die Netto- oder Bruttorente gezahlt?
Der Prozentsatz gilt für die Bruttorente. Da die Kassenbeiträge prozentual abgehen, steigt bei unveränderten Beitragssätzen auch der Zahlbetrag um denselben Prozentsatz: Aus 1.314,75 € werden 1.372,59 €. Die Einkommensteuer ist darin noch nicht berücksichtigt.
Bleibt der Rentenfreibetrag bei der Rentenerhöhung gleich?
Ja. Regelmäßige Anpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils (§ 22 EStG). Neu berechnet wird er nur, wenn sich der Jahresbetrag aus anderen Gründen ändert, etwa durch eine Einkommensanrechnung.
Ab wann muss ich Steuern auf meine Rente zahlen?
Einkommensteuer fällt an, sobald das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 € übersteigt (Tarif 2026). Bei einem Rentenbeginn 2020, ohne weitere Einkünfte und mit Kindern, ist das etwa ab 1.460 € Bruttorente im Monat der Fall.
Muss ich die Rentenerhöhung beantragen?
Nein. Die Anpassung gilt automatisch für jede laufende gesetzliche Rente, ein Antrag ist nicht vorgesehen. Die Rentenanpassungsmitteilung teilt den neuen Betrag nur mit.
Kann es eine Nullrunde oder Rentenkürzung geben?
Eine Kürzung nicht: Die Schutzklausel verhindert, dass der aktuelle Rentenwert sinkt, auch unter der Haltelinie (DRV). Eine Nullrunde ist dagegen möglich: Der Rentenwert West blieb etwa in den Jahren 2005, 2006, 2010 und 2021 unverändert (DRV, Zeitreihen).
Warum steigt der Zusatzbeitrag erst später bei der Rente?
Für Rentenbeziehende gilt ein geänderter Zusatzbeitrag erst ab dem ersten Tag des übernächsten Monats (§ 247 SGB V). Erhöht eine Kasse ihren Satz zum Januar, sinkt die Rentenzahlung deshalb erst im März.
Gilt der Kinderlosenzuschlag auch in der Rente?
Ja. Kinderlose zahlen auch von der Rente 4,2 % statt 3,6 % Pflegeversicherung; ausgenommen sind vor 1940 Geborene (BMG). Bei 1.566,00 € Rente sind das 65,77 € statt 56,38 € im Monat.
Geprüft an festen Ergebnissen
Für jeden Fall unten steht das Ergebnis durch die Quelle fest. Der Rechner rechnet ihn bei jeder Veröffentlichung nach, und eine Seite, die abweicht, geht nicht online.
Beispiel der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenanpassung 2026: 1.000 Euro Rente steigen um 4,24 Prozent auf 1.042,40 Euro
- Erwartet
- 1.042,40 €
- Dieser Rechner
- 1.042,40 €
Amtlicher Wert: Rentenanpassung 2026(öffnet in einem neuen Tab)Fall öffnen
1.500 Euro Bruttorente, Prognose 4,4 Prozent: 1.500 x 1,044 = 1.566,00 Euro
- Erwartet
- 1.566,00 €
- Dieser Rechner
- 1.566,00 €
Berechnet nach: Frühjahrsfinanzschätzung 2026 für die allgemeine Rentenversicherung(öffnet in einem neuen Tab)Fall öffnen
1.566,00 Euro abzüglich 8,75 Prozent Krankenversicherung (137,03 Euro) und 3,6 Prozent Pflegeversicherung (56,38 Euro): 1.372,59 Euro
- Erwartet
- 1.372,59 €
- Dieser Rechner
- 1.372,59 €
Berechnet nach: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung(öffnet in einem neuen Tab)Fall öffnen
Rentenbeginn 2020, keine weiteren Einkünfte: Einkommensteuer für zwölf Monate mit der neuen Rente nach dem Tarif 2026, 163 Euro
- Erwartet
- 163,00 €
- Dieser Rechner
- 163,00 €
Berechnet nach: Einkommensteuergesetz, § 22(öffnet in einem neuen Tab)Fall öffnen
Quellen
Die Zahlen und Regeln auf dieser Seite wurden am anhand dieser Veröffentlichungen geprüft.
- Rentenanpassung 2026(öffnet in einem neuen Tab)
Deutsche Rentenversicherung
- Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts zum 1. Juli 2026 (RWBestV 2026)(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
- Frühjahrsfinanzschätzung 2026 für die allgemeine Rentenversicherung(öffnet in einem neuen Tab)
Deutsche Rentenversicherung Bund
- Rentenversicherung in Zeitreihen 2025(öffnet in einem neuen Tab)
Deutsche Rentenversicherung
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesministerium für Gesundheit
- Einkommensteuergesetz, § 22(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
- Sozialgesetzbuch VI, § 68 und § 255e(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
- Sozialgesetzbuch V, § 247(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
- Sozialgesetzbuch VI, § 106 (Zuschuss zur Krankenversicherung)(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
- Sozialgesetzbuch XI, § 55 (Beitragssatz, Beitragszuschlag für Kinderlose)(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
- Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht(öffnet in einem neuen Tab)
Deutsche Rentenversicherung
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