Urlaubsabgeltung berechnen
Offene Urlaubstage beim Austritt ermitteln, mit Teilurlaub nach § 5 BUrlG, Tagessatz nach BAG-Formel sowie geschätzter Lohnsteuer und Sozialabgaben.
Beim Ausscheiden wird jeder Urlaubstag, der entstanden und nicht genommen ist, in Geld ausgezahlt. Bezahlt wird jeder offene Tag mit dem Tagessatz; bei festem Gehalt sind das drei Monatsgehälter geteilt durch 65 Arbeitstage in der Fünftagewoche. Die Abgeltung ist Arbeitslohn und trägt Lohnsteuer und Sozialabgaben.
Durchschnitt der letzten 3 Monate, ohne Überstundenvergütung
In Arbeitstagen; liegt er unter dem gesetzlichen Minimum, zählt das Minimum
Übertragene oder nicht verfallene Tage
Urlaubsabgeltung brutto
2.215,44 €
- Netto54 %
- Steuern25 %
- Sozialversicherung22 %
- Urlaubsanspruch im Austrittsjahr
- 30,00
- Abzugeltende Tage
- 12,00
- Tagessatz
- 184,62 €
- Beschäftigungsmonate im Austrittsjahr
- 9,00
- Lohnsteuer und Zuschläge (geschätzt)
- 547,00 €
- Sozialabgaben (geschätzt)
- 481,86 €
- Netto (geschätzt)
- 1.186,58 €
- Geschrieben und geprüft von Muhammad Abdullah Awais
- Zahlen geprüft am
- 4 Quellen
- Methodik
Der Rechner ermittelt, wie viele Urlaubstage Ihnen beim Ausscheiden noch zustehen, was ein Urlaubstag wert ist und wie viel Geld daraus wird. Er prüft, ob voller Jahresurlaub oder nur Teilurlaub entstanden ist, und schätzt die Abzüge für Steuer und Sozialversicherung. Grundlage sind das deutsche Urlaubsrecht und die Lohnsteuer- und Beitragswerte für 2026.
So setzt sich der Abgeltungsbetrag zusammen
Die Urlaubsabgeltung ist das Geld für Urlaub, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offen ist. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt sie vor, weil freie Tage dann nicht mehr gewährt werden können (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Gerechnet wird in drei Schritten. Zuerst steht fest, wie viele Urlaubstage im Austrittsjahr entstanden sind. Davon gehen die bereits genommenen Tage ab, übertragener Resturlaub kommt hinzu. Die offenen Tage werden schließlich mit dem Tagessatz multipliziert, dem Wert eines Arbeitstags. Ein Beispiel: 4.000,00 € Monatsbrutto, Fünftagewoche, 30 Urlaubstage laut Vertrag, Austritt Ende September. Entstanden ist der volle Jahresurlaub von 30 Tagen. Genommen wurden 18, offen bleiben 12. Bei einem Tagessatz von 184,62 € ergibt das 2.215,44 € brutto. In Steuerklasse I kommen davon geschätzt 1.186,58 € netto an. Ob Eigenkündigung, Kündigung durch den Betrieb oder Aufhebungsvertrag: Die Rechnung bleibt dieselbe.
Wer die Urlaubsabgeltung berechnen möchte, braucht also den Anspruch im Austrittsjahr, die verbrauchten Tage und den Tagessatz. Zwei Fälle, darunter der Tagessatz aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, sind unten als nachgerechnete Beispiele aufgeführt.
Urlaubsanspruch bei Kündigung: erste oder zweite Jahreshälfte
Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt man erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten im Arbeitsverhältnis (§ 4 BUrlG). Ist sie erfüllt und endet der Job in der zweiten Jahreshälfte, steht der ganze gesetzliche Jahresurlaub zu.
In drei Fällen entsteht dagegen nur Teilurlaub: ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Diese Fälle sind:
- Der Eintritt liegt so spät im Jahr, dass die Wartezeit in diesem Kalenderjahr nicht mehr erfüllt werden kann.
- Das Arbeitsverhältnis endet, bevor die Wartezeit vorbei ist, etwa bei einer Kündigung in der Probezeit.
- Die Wartezeit ist erfüllt, der Austritt liegt aber in der ersten Jahreshälfte, also bis einschließlich 30. Juni.
Ergibt die Rechnung einen Bruchteil von mindestens einem halben Tag, wird er auf einen vollen Tag aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Kleinere Bruchteile rundet das Gesetz nicht ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bleiben sie als Teil eines Tages erhalten und werden anteilig bezahlt.
| Austritt | Anteil | bei 20 Tagen im Jahr | bei 30 Tagen im Jahr |
|---|---|---|---|
| Ende Januar | 1/12 | 2 | 3 |
| Ende Februar | 2/12 | 3,33 | 5 |
| Ende März | 3/12 | 5 | 8 |
| Ende April | 4/12 | 7 | 10 |
| Ende Mai | 5/12 | 8,33 | 13 |
| Ende Juni | 6/12 | 10 | 15 |
Ein Beispiel für den ersten Fall: Eintritt am 1. Juni, Austritt Ende Oktober. Das sind 5 volle Monate, die Wartezeit ist nicht erfüllt. Von 30 Jahrestagen entstehen 13 Tage, im Wert von 2.400,06 €. Der Rechner zählt volle Kalendermonate vom Ersten des Eintrittsmonats bis zum Ende des Austrittsmonats.
Gesetzlicher Mindesturlaub und vertraglicher Mehrurlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr (§ 3 BUrlG). Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertagen, das Gesetz rechnet also mit einer Sechstagewoche. Für andere Arbeitszeitmodelle wird der Anspruch in Arbeitstage umgerechnet: 24 geteilt durch 6, mal die Arbeitstage pro Woche. In der Fünftagewoche ergibt das 20 Arbeitstage.
| Arbeitstage pro Woche | Urlaubstage im Jahr |
|---|---|
| 1 | 4 |
| 2 | 8 |
| 3 | 12 |
| 4 | 16 |
| 5 | 20 |
| 6 | 24 |
Viele Verträge gewähren mehr. Diesen Mehrurlaub regelt der Vertrag selbst. Ohne besondere Regel wird er beim Austritt genauso behandelt wie der gesetzliche Teil. Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte geht, bekommt dann auch die vertraglichen Tage vollständig.
Eine Pro-rata-temporis-Klausel ändert das: Sie kürzt den Mehrurlaub auf ein Zwölftel je Beschäftigungsmonat. Nach dem Bundesarbeitsgericht darf eine solche Kürzung den gesetzlichen Anteil nie unterschreiten. Im Beispiel mit Austritt Ende September sinkt der Anspruch mit Klausel von 30 auf 23 Tage. Die Auszahlung fällt dann von 2.215,44 € auf 923,10 €.
Ein Tarifvertrag darf vom Bundesurlaubsgesetz abweichen, nur nicht beim Mindesturlaub selbst (§ 13 BUrlG). Tarifliche Urlaubstage tragen Sie als Jahresurlaub ein. Auch der Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen nach dem SGB IX hat kein eigenes Feld; er lässt sich zum Jahresurlaub addieren.
Wie viel ist ein Urlaubstag wert?
Jeder offene Tag wird mit dem Urlaubsentgelt bezahlt, das für einen genommenen Urlaubstag angefallen wäre. Maßgeblich ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Dieser Referenzzeitraum endet bei der Abgeltung mit dem letzten Arbeitstag.
Bei festem Monatsgehalt entsprechen 13 Wochen drei Monatsgehältern. Das Bundesarbeitsgericht teilt diese Summe durch die Arbeitstage der 13 Wochen: 65 in der Fünftagewoche, 78 in der Sechstagewoche. Im entschiedenen Fall hieß das 3.700 € mal 3 geteilt durch 65, also 170,77 € am Tag (BAG, 9 AZR 165/23). Ein Monatsbrutto von 4.000,00 € ergibt nach derselben Formel 184,62 €.
Die Division durch Kalendertage, etwa durch 30, setzt den Tag zu niedrig an. Urlaub ersetzt nur Tage, an denen sonst gearbeitet würde.
Was in den Durchschnitt einfließt
- Grundgehalt sowie regelmäßige Zulagen und Provisionen gehören dazu.
- Die Überstundenvergütung bleibt außen vor, auch wenn regelmäßig Mehrarbeit anfällt.
- Eine dauerhafte Gehaltserhöhung im Referenzzeitraum zählt ab ihrem Beginn so, als hätte sie schon immer gegolten.
- Kürzungen durch Kurzarbeit oder unverschuldete Arbeitsausfälle bleiben unberücksichtigt.
Resturlaub aus dem Vorjahr und Urlaub im Vorgriff
Urlaub gilt grundsätzlich für das laufende Kalenderjahr. Aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen wird er ins nächste Jahr übertragen, muss dann aber bis zum 31. März genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Ob Tage nach diesem Übertragungszeitraum wirklich verfallen, erklärt der Abschnitt zu den Fristen.
Übertragene oder nicht verfallene Tage tragen Sie im Feld für den Vorjahresrest ein; sie werden mit abgegolten. Kommen im Standardbeispiel 5 Tage aus dem Vorjahr hinzu, steigt die Zahl der offenen Tage auf 17. Der Bruttobetrag wächst auf 3.138,54 €.
Der umgekehrte Fall ist Urlaub, der schon vor dem Austritt über den Anspruch hinaus genommen wurde. Wer Ende März geht, hat bei 30 Jahrestagen nur 8 Tage erworben. Mit 10 genommenen Tagen liegen 2 Tage darüber, der Rechner zeigt dann keinen Betrag. Nach erfüllter Wartezeit darf das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden (§ 5 Abs. 3 BUrlG).
Lohnsteuer und Sozialabgaben auf die Auszahlung
Die Abgeltung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für die Lohnsteuer ist sie ein sonstiger Bezug, wie ein Bonus oder Weihnachtsgeld. Der Arbeitgeber ermittelt die Steuer auf den voraussichtlichen Jahreslohn mit und ohne die Zahlung. Die Differenz wird einbehalten, meist mit der letzten Gehaltsabrechnung.
In der Sozialversicherung gilt sie als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV). Beiträge fallen nur an, soweit die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Jahres bis zum Auszahlungsmonat noch nicht ausgeschöpft ist. Wird nach dem Austritt gezahlt, ordnet das Gesetz den Betrag dem letzten Abrechnungsmonat zu.
Eine Besonderheit ist die März-Klausel. Fließt die Zahlung von Januar bis März und übersteigt sie die anteilige Grenze des neuen Jahres, gehört sie beitragsrechtlich zum Vorjahr. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber schon im Vorjahr bestand.
Im Standardbeispiel entfallen auf 2.215,44 € geschätzt 547,00 € Lohnsteuer und 481,86 € Sozialabgaben, netto bleiben rund 54 %. In Steuerklasse III sinkt die Steuer auf 430,00 €. Mit Kirchensteuer steigen die Steuerabzüge in Klasse I auf 596,23 €.
Die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte wendet die Lohnabrechnung auf die Abgeltung nicht an. Ob eine Nachzahlung für mehrere Urlaubsjahre in der Steuererklärung ermäßigt besteuert werden kann, ist offen. Das Finanzgericht Münster hat es 2025 bejaht; beim Bundesfinanzhof war dazu am 25. September 2026 die Revision VI R 23/25 anhängig. Wie Steuerklasse, Kinder und Krankenkasse das laufende Gehalt verändern, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.
Wann verfällt oder verjährt der Anspruch?
Nicht genommener Urlaub verfällt nicht einfach zum Jahresende oder am 31. März. Der Arbeitgeber muss rechtzeitig und konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen, und auf den drohenden Verfall hinweisen. Das Bundesarbeitsgericht nennt das die Mitwirkungsobliegenheit. Fehlt dieser Hinweis, sammeln sich die Tage an und werden am Ende mit abgegolten.
Ist das Arbeitsverhältnis beendet, wird aus dem Urlaub ein reiner Geldanspruch. Für ihn gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet (Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung 5/23).
Viel kürzer kann eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag sein, oft wenige Monate ab Fälligkeit. Sie erfasst auch den Abgeltungsanspruch. Der Betrag muss dann innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, je nach Klausel schriftlich oder gerichtlich.
Abgeltung, Arbeitslosengeld und neuer Job
Wer nach dem Austritt arbeitslos ist, bekommt für die abgegoltenen Urlaubstage kein Arbeitslosengeld. Nach dem SGB III ruht der Anspruch so lange, wie der Urlaub gedauert hätte, beginnend mit dem Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Leistung setzt dadurch später ein, nach Kündigung wie nach Aufhebungsvertrag.
Beim Wechsel in einen neuen Job verhindert § 6 BUrlG doppelten Urlaub. Tage, die der alte Arbeitgeber im selben Jahr gewährt oder abgegolten hat, zählen beim neuen mit. Deshalb muss der bisherige Betrieb beim Ausscheiden eine Urlaubsbescheinigung ausstellen, die beides auflistet.
Was die Schätzung nicht abbildet
Die Schätzung vereinfacht einige Punkte, die im Einzelfall die Abrechnung verändern:
- Tarifverträge mit eigenen Regeln für Teilurlaub, Rundung oder Tagessatz.
- Austritte zur Monatsmitte und unregelmäßige Arbeitszeiten, bei denen die Tage pro Woche wechseln.
- Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze: Gerechnet wird mit einem vollen Jahresgehalt zum angegebenen Monatsbrutto.
- Minijobs mit Pauschalabgaben, Kinderfreibeträge und den individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse; angesetzt ist der durchschnittliche.
Häufige Fragen
Kann ich Resturlaub auszahlen lassen, statt ihn zu nehmen?
Während das Arbeitsverhältnis läuft, nein: Urlaub dient der Erholung und muss in Freizeit genommen werden. Erst wenn der Job endet und die Tage nicht mehr genommen werden können, wandelt er sich in Geld um. In der Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber daher auch anordnen, den Resturlaub noch zu nehmen.
Was unterscheidet Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung?
Urlaubsentgelt ist das normale Gehalt, das während des Urlaubs weiterläuft. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Sonderzahlung, die nur ein Vertrag oder Tarifvertrag gewährt. Die Abgeltung ersetzt Urlaubstage, die beim Austritt nicht mehr genommen werden können.
Bekomme ich Urlaubsabgeltung, wenn ich bis zum Austritt krank war?
Ja. Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, wird abgegolten. Bei langer Krankheit erlischt der gesetzliche Urlaub nach der Rechtsprechung erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Tage, die bis dahin nicht verfallen sind, zählen bei der Abgeltung mit.
Wird Urlaub während einer Freistellung verrechnet?
Nur wenn der Arbeitgeber die Freistellung unwiderruflich erklärt und erkennbar Urlaub anrechnet. Dann gilt der Anspruch in dieser Zeit als erfüllt, und die Abgeltung fällt entsprechend kleiner aus. Eine widerrufliche Freistellung ohne solchen Hinweis verbraucht keinen Urlaub.
Steht mir bei einer Kündigung in der Probezeit Urlaub zu?
Ja, als Teilurlaub. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit, entsteht für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Was davon nicht genommen wurde, wird ausgezahlt.
Ist die Urlaubsabgeltung steuerfrei?
Nein. Sie ist Arbeitslohn und unterliegt der Lohnsteuer, dem Solidaritätszuschlag, soweit er anfällt, und gegebenenfalls der Kirchensteuer. Auch Beiträge zur Sozialversicherung werden fällig, bis die Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist. Der Eindruck, sie sei steuerfrei, entsteht meist, weil die Abgeltung zusammen mit dem letzten Gehalt abgerechnet wird.
Gilt das auch bei Eigenkündigung oder fristloser Kündigung?
Ja. Der Anspruch hängt nicht davon ab, wer das Arbeitsverhältnis beendet und aus welchem Grund. Er besteht nach eigener Kündigung, nach fristloser Kündigung, nach einem Aufhebungsvertrag und am Ende einer Befristung.
Haben Teilzeitkräfte und Minijobber Anspruch auf Abgeltung?
Ja, nach denselben Regeln. Der Urlaub wird nach den Arbeitstagen pro Woche umgerechnet: Wer an drei Tagen arbeitet, hat gesetzlich 12 Tage im Jahr. Der Tagessatz ergibt sich aus dem Verdienst an diesen Tagen. Bei Minijobs gelten für die Auszahlung die Pauschalabgaben des Minijobs.
Geprüft an festen Ergebnissen
Für jeden Fall unten steht das Ergebnis durch die Quelle fest. Der Rechner rechnet ihn bei jeder Veröffentlichung nach, und eine Seite, die abweicht, geht nicht online.
BAG 16.04.2024, 9 AZR 165/23: 3.700 € Monatsgehalt, Fünftagewoche, Tagessatz 3.700 × 3 / 65
- Erwartet
- 170,77 €
- Dieser Rechner
- 170,77 €
Amtlicher Wert Urteil vom 16.04.2024, 9 AZR 165/23(öffnet in einem neuen Tab)Fall öffnen
Austritt Ende Mai, 30 Urlaubstage im Jahr: Teilurlaub 30 × 5 / 12 = 12,5, aufgerundet auf 13 Tage (§ 5 BUrlG)
- Erwartet
- 13,00
- Dieser Rechner
- 13,00
Berechnet nach Bundesurlaubsgesetz, § 5 Teilurlaub(öffnet in einem neuen Tab)Fall öffnen
Quellen
Die Zahlen und Regeln auf dieser Seite wurden am anhand dieser Veröffentlichungen geprüft.
- Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesministerium der Justiz
- Urteil vom 16.04.2024, 9 AZR 165/23(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesarbeitsgericht
- Urlaubsabgeltung: Verjährung (Pressemitteilung 5/23)(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesarbeitsgericht
- § 23a SGB IV Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen(öffnet in einem neuen Tab)
Bundesministerium der Justiz
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